52-Jähriger würgte Prostituierte

Seine Ohren hätte sich der 52 Jahre alte Angeklagte am Mittwoch am liebsten zugehalten, doch die Vorsitzende Richterin forderte ihn eindringlich auf, dies zu unterlassen.

Bonn. Seine Ohren hätte sich der 52 Jahre alte Angeklagte am Mittwoch am liebsten zugehalten, doch die Vorsitzende Richterin forderte ihn eindringlich auf, dies zu unterlassen. So musste sich der Maschinenschlosser - ob er wollte oder nicht - anhören, warum die Richter der Schwurgerichtskammer ihn wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung für fünfeinhalb Jahre ins Gefängnis schickten.

In der Nacht auf den 16. Januar dieses Jahres hatte der nicht vorbestrafte Bonner eine mit ihm befreundete Prostituierte in deren Wohnung in der Immenburgstraße überfallen. Laut Urteil hatte sich der Mann mit dem ihm zur Verfügung stehenden Zweitschlüssel Zugang zu der Wohnung verschafft und dort die Stromzufuhr zum Schlafzimmer gekappt.

Dann zog sich der Maschinenschlosser eine Plastiktüte über den Kopf, setzte sich "rittlings auf die schlafende Frau und begann, sie zu würgen", so die Vorsitzende - und zwar für eine Dauer von mindestens einer Minute. Dies passt laut Urteil nicht zu den Angaben, die der Angeklagte im Prozess gemacht hatte.

Der 52-Jährige hatte behauptet, sich aus Sorge um die 40-Jährige in deren Wohnung begeben zu haben. Nachdem er in jener Nacht selber Kokain und Heroin konsumiert habe und zusammengebrochen sei, habe er nachschauen wollen, ob es der Bekannten gut gehe. Aus Scham habe er sich die Plastiktüte über den Kopf gezogen und versucht, die 40-Jährige wachzurütteln.

Doch die Schwurgerichtskammer kam zu dem Schluss, dass es sich um ein "bewusstes und gewolltes" Würgen gehandelt hatte. Warum der 52-Jährige die Bekannte töten wollte, konnten die Richter nicht klären: "Ein genaues Motiv konnten wir nicht feststellen", so die Vorsitzende. Eine Möglichkeit sei, dass sich die Prostituierte immer weiter von dem Angeklagten, der sie heiraten wollte, zurückgezogen habe.

Die Richter ordneten zudem an, dass der Angeklagte dem Opfer 5 000 Euro Schmerzensgeld sowie alle in Zukunft aufgrund der Tat anfallenden Kosten zahlen muss.

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