61-Jährige will 2.500 Euro von der Postbank zurück

BONN · Das Amtsgericht will klären, ob die Geheimzahl auf dem Chip einer gestohlenen Bankkarte entschlüsselt werden kann.

Enttäuscht über ihre Bank, der sie jahrzehntelang die Treue gehalten hat, ist eine 61 Jahre alte Krefelderin. Die pensionierte Studienrätin klagt derzeit vor dem Amtsgericht gegen die Postbank mit Hauptsitz in Bonn auf die Rückerstattung von 2500 Euro.

Laut Klägerin wurde ihr am Vormittag des 8. Januar 2010 das Portemonnaie samt "Sparcard" gestohlen. Wie sie jetzt vor Gericht schilderte, hatte sie zunächst an einer Teamsitzung im Besprechungsraum der Kirchengemeinde teilgenommen, für die sie ehrenamtlich tätig ist.

Beim anschließenden Einkauf in einem Supermarkt hatte sie nach eigenen Angaben gegen 12 Uhr an der Kasse bemerkt, dass ihre Geldbörse weg war. Um 13.42 Uhr hatte sie ihr Konto sperren lassen und Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Doch da waren schon 2500 Euro abgehoben. Binnen vier Minuten hatte jemand an einem Geldautomaten fünf Mal 500 Euro gezogen.

Die Bank verweigerte allerdings eine Rückerstattung des Betrags. Begründung: Da das Geld so kurz nach dem Diebstahl abgehoben wurde, habe sich die Geheimzahl der "Sparcard" in der Geldbörse befinden müssen. Damit habe die 61-Jährige grob fahrlässig gehandelt.

Die Kundin, die seit 43 Jahren ihr Konto bei der Bank hat, bestreitet dies vehement. Sie habe keine einzige PIN-Nummer im Portemonnaie gehabt. Die Geheimzahl der EC-Karte habe sie im Kopf, die von der Sparcard und der Kreditkarte zu Hause. Wenn sie diese Karten benutzen müsse, schreibe sie die PIN auf ihre Hand.

Der Amtsrichter machte keinen Hehl aus seinem Unverständnis darüber, dass die Bank bei einer solch langjährigen Kundin den Schaden nicht auf Kulanzbasis ausgleicht. In seinen Augen weiß keiner genau, was passiert ist. Daher sei auch darüber nachzudenken, ob nicht der Dieb die offenbar auf dem Chip der Sparcard verschlüsselt vorhandene PIN knacken konnte. Sollte die Bank sich nicht doch noch zu einer gütlichen Einigung durchringen, wird das Gericht voraussichtlich einen Gutachter zu dieser Frage einschalten.

Das Aktenzeichen: AG Bonn 104 C 228/11

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