Beinwunde falsch behandelt? Apothekerin verklagt Bonner Krankenhaus auf Schadenersatz

BONN · Eine 42-Jährige hält die Behandlung ihrer Beinwunde für falsch und fordert 12.000 Euro Schadenersatz. Das Gericht hält hingegen 1000 Euro Entschädigung für angemessen.

Ein vermeintlich wenig bedeutender Sturz hatte für eine Bonner Apothekerin gravierende Folgen und beschäftigte nun das Bonner Landgericht. Denn die Verletzung, die sich die passionierte Reiterin beim Ausmisten des Stalls zuzog, verheilte nach Behandlung in einem Bonner Krankenhaus so schlecht, dass sie sogar operiert werden musste und eine ganze Weile aus dem Verkehr gezogen war.

Nun zog sie vor das Bonner Landgericht und verlangte von dem Krankenhaus 7500 Euro Schmerzensgeld und 4700 Euro Schadenersatz, darunter auch für Geschenke, die sie während ihres stationären Aufenthalts erhalten habe. Und in ihrer Auflistung fehlten auch die 15 Eiskugeln und die teure Kette ihres Partners nicht.

Es geschah am Mittag des 16. Juli 2010. Da brach unter der 42-Jährigen und ihrer Mistkarre ein Brett ein, und sie zog sich eine Wunde am Schienbein zu, die so tief war, dass man den "Knochen sehen konnte", wie sie erklärte. Sie verarztete sich erst einmal selbst und ging erst abends ins Krankenhaus, weil ihr das Aussehen der Wunde merkwürdig vorkam.

Dort habe eine "äußerst nervöse junge Assistenzärztin" die Wunde gesäubert, desinfiziert und dann zugenäht, schilderte sie dem Gericht. Und Antibiotika habe sie erst auf Nachfrage erhalten. Doch am 22. Juli sei sie wieder im Krankenhaus vorstellig geworden, weil die Wunde nicht heilte. Die Stelle sei aufgemacht, erneut desinfiziert worden, und wegen des Verdachts auf einen Infektionsprozess habe sie eine Schiene zwecks Ruhigstellung erhalten.

Doch die Wunde heilte und heilte nicht, und wegen Verdacht auf Nekroseentwicklung musste sie schließlich sogar operiert werden. Bis Ende 2010 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Und auch heute tue ihr das Bein beim Reiten manchmal weh.

Die 9. Zivilkammer machte ihr klar, dass Geschenke nicht erstattungsfähig seien. Und im Übrigen sei ihre Forderung völlig überzogen. Zwar sei es möglich, dass das Vernähen der Wunde nicht richtig gewesen sei, aber andererseits sei auch nicht auszuschließen, dass sich die Wunde in der Zeit ihrer Selbstbehandlung bis zum Besuch des Krankenhauses infiziert habe.

Das Gericht riet zum Vergleich und schlug vor: Das Krankenhaus zahlt an die Apothekerin 1000 Euro, und damit sind alle Ansprüche erledigt. Die 42-Jährige willigte ein, das Krankenhaus behielt sich indes den Vergleichswiderruf vor.

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