Arbeitsgericht soll über Diskriminierung von Mann entscheiden

40-Jähriger geht bei Beförderung leer aus

Bonn. Meistens haben Männer in den Firmen das Sagen. Nicht so in einem Fachverlag, wo der Chef eine Frau ist, und nun auch noch die drei Führungspositionen darunter mit Mitarbeiterinnen besetzt wurden. Da platzte einem männlichen Kollegen der Kragen.

Er zog vors Arbeitsgericht Bonn und klagte vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung. Jahrelang hatte der 40-Jährige mit einem weiteren Kollegen und den drei besagten Frauen auf Augenhöhe einträchtig nebeneinander gearbeitet.

Mit besten Ergebnissen. Umsatzstärkster war jedoch stets der Kläger, wie dessen Anwalt schildert. Kein Wunder, dass er aus allen Wolken fiel, als seine Kolleginnen befördert wurden und er auf der Strecke blieb.

Bei dieser Frauenpower fühle sich sein Mandant doch sehr diskriminiert. Für den Firmenanwalt Stephan Pauly hat diese Personalentscheidung dagegen nichts mit Diskriminierung zu tun. "Sie basiert auf rein fachlichen und sachlichen Überlegungen", erläutert er.

Er räumt an, der Kläger habe in der Vergangenheit in der Tat stets die höchsten Umsatzzahlen eingefahren. Allerdings betreue er aber auch seit langem am Markt etablierte und gut laufende Produkte. Die drei Mitarbeiterinnen hätten Neuland betreten und neue Produkte auf den Markt bringen müssen und seien dabei äußerst erfolgreich gewesen.

Sie hätten nicht nur Geschäftssinn, sondern auch ein hohes Maß an Innovationskraft bewiesen. Dies habe letztlich den Ausschlag gegeben. Im Übrigen hätte die Klage des Mannes viel früher eingereicht werden müssen. Nach Paragraph 15 des AGG müsse eine Beschwerde binnen zwei Monate nach einem Vorfall vorliegen, weiß Pauly.

Der Anwalt des Klägers verweist auf eine E-Mail seines Mandanten, in der er sich just einen Tag vor Ende dieser Frist über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung beklagt. Damit sei dem Gesetz Genüge getan.

Da keine gütliche Einigung in Sicht ist, setzt der Richter einen Kammertermin fest. Anwalt Pauly ist sich sicher: Das geht aus wie das Hornberger Schießen. Denn nach der Verhandlung fällt ihm ein: Laut Gesetz müssen Beschwerden über Diskriminierung stets eigenhändig unterschrieben sein. Und das sei bei der E-Mail des Klägers wohl kaum der Fall.

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