Gartenanlage in Mehlem Stadt will Schrebergarten von Autowrack und Bauschutt entrümpeln

Mehlem · Die Stadt Bonn will einen vermüllten Garten unterhalb des Rodderbergs in Mehlem räumen. Auf dem Gelände hat sich vom Autowrack bis hin zu Bauschutt einiges angesammelt. Für private Gärten in Schutzgebieten gelten besondere Nutzungseinschränkungen, mahnt die Stadt.

 Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Bonn verschafft sich einen Eindruck von dem zugemüllten Gartengrundstück in Mehlem.

Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Bonn verschafft sich einen Eindruck von dem zugemüllten Gartengrundstück in Mehlem.

Foto: Axel Vogel

Seit Monaten beschäftigt ein völlig zugemülltes Gartenareal nahe des Rodderbergs die Stadt Bonn. Wie mehrfach berichtet, hatte ein Bürger aus Remagen, der dort regelmäßig spazieren geht, die aus seiner Sicht unhaltbaren Zustände beim Ordnungsamt gemeldet. Der Eigentümer des Grundstücks ist der Stadt derweil bekannt, betont  Markus Schmitz, Mitarbeiter des städtischen Presseamtes.

Da das Gelände mit unterschiedlichsten Gegenständen und Materialien vollgestellt und eine Begehung schwer möglich war, sollte eine Drohne bei der Aufklärung der Situation helfen. „Der Drohnenflug über dem Gelände, um das Ausmaß der Ablagerung von Abfällen zu erfassen, hat bereits stattgefunden“, erklärt Markus Schmitz, Mitarbeiter des städtischen Presseamtes. Im Anschluss sei ein Gutachterbüro beauftragt worden, die abfallrechtliche Situation im Rahmen einer Begehung fachlich zu beurteilen. „Das Ergebnis dieser Begehung liegt vor“, so Schmitz weiter. Nun sei eine Räumung und Entrümpelung des Geländes geplant. Zur Frage nach der Kostenübernahme sei der Stadt keine Aussage möglich, so Schmitz weiter.

Autowrack in Schrebergarten abgestellt

Was sich dort so alles auf dem besagten Gelände des Schrebergartens in Mehlem angesammelt hatte, war schon beeindruckend: Von einem Autowrack über Bauschutt bis hin zu Stapeln mit Bohlen und Brettern und anderem Holz. Carsten Veenker, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Mitglied im Bonner Anwaltverein, erklärt, was auf dem eigenen Grundstück gelagert werden darf: „Das richtet sich danach, ob die betreffenden Gegenstände nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als Abfall zu qualifizieren sind.“ Laut Veenker sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, „derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, wobei man zwischen Verwertung und Beseitigung unterscheidet“. Im Einzelfall komme es immer auf den konkreten Verwendungszweck des fraglichen Gegenstands an: „Ein Teppichbodenrest im Garten als Unterbodenbelag verwendet, ist kein Abfall. Demgegenüber ein fahruntüchtiges Auto sehr wohl.“

„Für private Gärten in Schutzgebieten gelten besondere Nutzungseinschränkungen, die als spezielle und allgemeine Ver- und Gebote in Landschaftsplänen festgehalten sind“, führt Markus Schmitz vom Presseamt aus. Die Festsetzungen könnten je nach Schutzgebiet und Landschaftsplan variieren. In der Regel gelten laut Schmitz jedoch folgende Verbotsbestimmungen: Nicht erlaubt sei es, feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere Boden, Gartenabfälle, Bauschutt, Altmaterialien oder Abfallstoffe aller Art einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

In dem nun vorliegenden Fall handelt es sich laut Schmitz um eine Fläche, die im Landschaftsschutzgebiet liege. Der Bußgeldrahmen bei Zuwiderhandlungen sei daher nicht so hoch wie bei einem Verstoß in einem Naturschutzgebiet.

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