Parken an der Ürziger Straße Stadt nimmt Knöllchen aus Kulanz zurück

FRIESDORF · Ingo Otter war sauer - wegen eines Knöllchens in Höhe von 20 Euro, das er in der vergangenen Woche wegen "verbotswidrigem Parken auf dem Gehweg" in der Ürziger Straße bekommen hatte. Umgehend widersprach er schriftlich, "weil ich nicht auf dem Gehweg geparkt habe, sondern auf dem Streifen zwischen den Bäumen, der von Anwohnern und anderen Bürgern schon seit Jahren als Parkmöglichkeit genutzt wird."

 Der breite Gehweg an der Ürziger Straße (im Foto rechts) bietet trotz ordnungswidrig abgestellter Autos Platz für Passanten.

Der breite Gehweg an der Ürziger Straße (im Foto rechts) bietet trotz ordnungswidrig abgestellter Autos Platz für Passanten.

Außerdem, so Otter, sei in diesem Bereich weder ein Parkverbotsschild zu finden, noch würden die Anwohner von der Stadt über ein eventuell geplantes Parkverbot in diesen Zonen informiert. Mittlerweile kassierte die Stadt das Knöllchen wieder ein, aus Kulanz, denn: Parken ist dort tatsächlich verboten, wie Stefanie Zießnitz vom Pressamt erläuterte:

"Es handelt sich im vorliegenden Fall eindeutig um einen Teil des Gehweges - auch zwischen den Bäumen -, auf dem Halten und Parken nach der Straßenverkehrsordnung verboten ist. Eine Parkverbotsbeschilderung ist nicht notwendig und nicht möglich, weil es bereits die gesetzliche Regelung gibt." Allerdings werde der Parkverstoß in solchen Fällen an sich nicht verfolgt, weil eine Ahndung bei solchen Umständen nicht geboten erscheine. Der freie Gehwegteil sei breit genug und Fußgänger würden nicht durch die Fahrzeuge behindert, die zwischen den Bäumen stehen. "Insofern ist die Örtlichkeit für den Stadtordnungsdienst kein Kontrollschwerpunkt", so Zießnitz.

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer darüber beschweren, dass Fahrzeuge dort so abgestellt werden, dass eine Sichtbehinderung für andere Fahrzeuge besteht. "Dann wird im Einzelfall natürlich kontrolliert und bei festgestelltem Parkverstoß auch entsprechend geahndet", so Zießnitz. Da in dem vorliegenden Fall jedoch ein erstmaliger Verstoß vorgelegen habe, werde das Verfahren im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausnahmsweise eingestellt.

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