Beleidigung führt zur Kündigung

Regelrecht im Ton vergriffen hatte sich ein Putzmann gegenüber dem Hausmeister einer Privatschule in Bonn. Die Schule setzte den Mitarbeiter daraufhin kurzerhand vor die Tür. Gegen seine Entlassung hat der Mann geklagt.

Bonn. Regelrecht im Ton vergriffen hatte sich ein Putzmann gegenüber dem Hausmeister einer Privatschule in Bonn. Die Schule setzte den Mitarbeiter daraufhin kurzerhand vor die Tür. Gegen seine Entlassung hat der Mann geklagt. Die Parteien trafen sich nun zum Gütetermin vor der ersten Kammer im Arbeitsgericht Bonn.

Seine verbale Entgleisung gibt der Kläger unumwunden zu. "Faschist" und "Kommunist" hatte er den Hausmeister tituliert und sich damit nicht nur den Zorn des Mannes, sondern auch die fristlose Kündigung eingehandelt. Allerdings habe der Hausmeister ihn zuvor bis aufs Blut gereizt und ihm sogar Schläge angedroht. "Ich hau dich in die Fresse", soll er ihm wutschnaubend angedroht haben.

Hintergrund war ein Streit zwischen den beiden Männern über einen Arbeitsauftrag, den der Putzmann nicht ausführen wollte, weil er noch anderweitig beschäftigt war. "Das kommt einer Arbeitsverweigerung gleich", sagt Herbert Kaupert, der Anwalt der Beklagtenseite. Obendrein habe der Putzmann dem Hausmeister erklärt, wenn er diese Arbeit ausführen müsse, gehe er zum Arzt.

Das und die aus seiner Sicht äußerst grobe Beleidigung des Dienstvorgesetzten, der als in Russland geborener Deutscher unter dem kommunistischen Regime sehr gelitten habe, rechtfertige die fristlose Kündigung, ist Kaupert überzeugt. Anwaltskollege Paul Bongartz, der den Putzmann vor Gericht vertritt, kontert: "Mein Mandant hatte Angst, dass ihn sein Vorgesetzter tatsächlich schlägt."

Bongartz weist auf die Behinderung seines Mandanten hin, der ein Augenleiden hat und nur noch schlecht sehen kann. Und dass der Kläger schon seit 27 Jahren an dieser Schule beschäftigt ist. "Jemand, der Angst hat, geht weg, anstatt sein Gegenüber derart zu beleidigen", hält Kaupert dagegen.

Der Vorschlag der Kammervorsitzenden, es auch angesichts der langen Beschäftigungszeit des Klägers doch einmal mit einer Mediation zu versuchen, stößt bei der Beklagtenseite auf wenig Gegenliebe. Die Verhandlung wird im Dezember fortgesetzt.

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