Lärmbelästigung Beueler Familie scheitert mit Klage gegen Deutsche Bahn

Bonn/Köln · Eine Beueler Familie hat die Deutsche Bahn wegen Lärmbelästigung - auch durch den verlängerten Abschnitt der S-Bahn Linie 13 - verklagt. Das Oberlandesgericht Köln hat diesen Vorstoß endgültig zurückgewiesen.

 Loch neben Loch bei den Bauarbeiten für die S 13: Mit schwerem Gerät werden Gräben für die Brückenfundamente gebohrt.

Loch neben Loch bei den Bauarbeiten für die S 13: Mit schwerem Gerät werden Gräben für die Brückenfundamente gebohrt.

Foto: Stefan Hermes

Anwohner des verlängerten Abschnitts der S-Bahn Linie 13 zwischen Beuel und Troisdorf haben wegen der Lärmbelästigungen durch die Bahntrasse erfolglos gegen die Deutsche Bahn Netz AG geklagt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit einem Urteil vom 29. Januar die Berufung der Anwohner zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt.

Geklagt hatte laut Mitteilung des Oberlandesgerichts eine Familie aus Beuel, deren Einfamilienhaus rund 400 Meter entfernt von der Bahntrasse liegt. Die Familie beklagte, dass die Nutzung des Wohnhauses durch Bahnlärm, der durch den Ausbau der S13 entstehen könnte, erheblich beeinträchtigt werde. Mit der Klage hat die Familie jedoch formal nicht die neue S-Bahn-Linie, sondern die in der Nähe gelegenen Gleise angegriffen, auf denen Güterzüge und die S12 fahren. Dort hat der Lärm und die nächtliche Nutzung der Bahntrasse seit dem Jahr 2010 erheblich zugenommen. Die Familie befürchtete Ähnliches bei einem Ausbau der S13.

Ziel war, die Bahn zur Einhaltung von bestimmten Lärmwerten auch unter Berücksichtigung der neuen S-Bahn zu verpflichten oder die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstattet zu bekommen. Das Kind der Familie hatte – vertreten durch seine Eltern – zudem Schadensersatz wegen möglicher Gesundheitsschäden beantragt.

Oberlandesgericht wies Berufung zurück

Das Landgericht Bonn hatte die Klage bereits abgewiesen. Die Berufung seitens der Familie wies das Oberlandesgericht nun zurück. Zur Begründung hat es auf den Planfeststellungsbeschluss Bezug genommen, mit dem die Verlängerung der S13 genehmigt worden ist. Nach Paragraf 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes seien jegliche zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Bahnbetrieb ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss erstrecke sich nicht nur auf die neue S13, sondern auch auf die bestehenden Gleise. In dem Planfeststellungsverfahren sei nämlich auch die bestehende Strecke, gegen die sich die Klage gerichtet habe, geprüft und deren Immissionen berücksichtigt worden.

Rechtlich handele es sich bei der Verlängerung der S13 an diesem Streckenabschnitt nicht um einen Neubau, sondern um eine Änderung des bestehenden Schienenweges. Das sei dann der Fall, wenn – wie hier – die neuen Gleise parallel neben der vorhandenen Strecke auf derselben Trasse geführt werden. Dann sei die Lärmbelastung, die durch die Verlegung der neuen Gleise entstehe, mit den Einwirkungen durch den Güterverkehr und durch die S12 auf den bisherigen Gleisen einheitlich zu bewerten. Dies sei auch geschehen. So seien im Planfeststellungsverfahren einheitliche Lärmmessungen an der Strecke vorgenommen worden, um die erforderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang seien auch die Einwände der Anwohner berücksichtigt worden.

Die Familie muss nun die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das gilt jedoch nicht für das angeordnete Lärmgutachten. Dessen Kosten waren nur erforderlich geworden, weil die Deutsche Bahn den Planfeststellungsbeschluss erst spät im Prozess vorgelegt hatte. Die Bahn muss daher die Kosten für die Beweiserhebung tragen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen.

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