Nur für Studenten Mieter wollte aus Wohnung in Bonn nicht ausziehen

Beuel · Ein Vermieter gibt an, dass seine Wohnungen Studenten vorbehalten sind. Das sieht einer seiner Mieter anders. Beide trafen sich zum Vergleich vor dem Bonner Amtsgericht.

 Der Streit zwischen Mieter und Vermieter landete vor dem Amtsgericht.

Der Streit zwischen Mieter und Vermieter landete vor dem Amtsgericht.

Foto: Benjamin Westhoff

Offenbar sah der Mietvertrag vor, dass das 22-Quadratmeter-Appartement nur an Studenten vermietet werden darf: Nach dem Vortrag des Klägers vor Gericht liegt eine entsprechende Baulast auf dem Gebäude unweit des Beueler Rheinufers. Weil sein Mieter aber inzwischen einen festen Job habe, kündigte der Eigentümer der Wohnung dem Mann.

Dieser sah die Rechtslage jedoch anders und wollte zunächst nicht ausziehen. Schließlich würden in dem Haus auch andere Wohnungen von Nichtstudenten bewohnt. Bei dem Gütetermin vor dem Bonner Amtsgericht am Mittwoch gab es dann aber eine Überraschung: Der Vermieter sah seine Klage als erledigt an, weil sein Mieter Ende Juli dieses Jahres dann doch ausgezogen war. Der Mann hatte das Appartement im Jahr 2004 gemietet – damals noch von einem anderen Eigentümer.

Ganz zu Ende war der Streit mit dieser Ankündigung allerdings noch nicht, im weiteren Verlauf des Verfahrens ging es nämlich noch ums Geld: Zum einen galt es sich zu einigen, wie die Kosten des Rechtsstreits aufzuteilen sind, zum anderen auch um die Rückzahlung der Kaution sowie um die Nebenkostenabrechnungen dieses und des vergangenen Jahres.

Gleich zu Beginn des Gütetermins hatte die Amtsrichterin den beiden Streitparteien ihre grundsätzliche Rechtseinschätzung erläutert: Für sie stehe es mehr oder minder außer Frage, dass der Eigentümer sich die ausschließliche Vermietung an Studenten vorbehalten dürfe. Schließlich müsse er ja auch aufgrund der eingetragenen Baulast mit klaren Nachteilen rechnen, wenn er sich nicht an die Vorgabe halte.

In Kaiserslautern eingeschrieben

Ob die vom Beklagten zumindest für das Sommersemester 2018 nachgereichte Immatrikulationsbescheinigung eines berufsbegleitenden Studiums an der Technischen Universität Kaiserslautern in diesem Sinne ausreichend war, sei hingegen Auslegungssache.

Keine Auslegungssache war wohl hingegen, dass der Beklagte zumindest für die letzten Monate gar keine Studienbescheinigung mehr eingereicht hatte. Obwohl die Stimmung zwischen den Parteien nicht gerade freundlich wirkte, einigte man sich nach einigem Hin und Her auf einen Vergleich: Die Kosten des Verfahrens sollen im Verhältnis 20 zu 80 zu Gunsten des Klägers aufgeteilt werden, der größte Teil der Kaution verbleibt ebenfalls bei dem Vermieter. Die ausstehenden Nebenkosten im unteren zweistelligen Eurobereich muss der Beklagte hingegen nicht tragen.

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