Ex-Freund will sein Geld zurück

Gericht: Ehemalige Freundin muss 50 000 Euro zahlen

Bonn. Im Nachhinein konnte Achim S. (Name geändert) selbst nicht mehr verstehen, was ihn im August 2007 geritten hatte: Offenbar um seine Freundin zurückzugewinnen, steckte der Unternehmer einen Umschlag mit rund 50 000 Euro in den Briefkasten der 41-Jährigen.

Nach nur wenigen gemeinsamen Wochen hatte die Frau ihren Liebhaber auf Abstand halten wollen, um sich über die Beziehung klar zu werden. Da es keine Zukunft für das Liebespaar gab, klagte der Verlassene jetzt vor dem Bonner Landgericht auf die Rückzahlung von 53 200 Euro (Aktenzeichen: LG Bonn 2 O 347/07).

Als er merkte, was für eine "Dummheit" er begangen hatte, wollte Achim S. sein Geld zurück. Ihm und weiteren Zeugen gegenüber habe die 41-Jährige betont, dass sie das Geld nicht anrühren werde.

Plötzlich wollte sie es dem Kläger zufolge jedoch nicht mehr herausrücken. Stattdessen habe sich die Beklagte ein Auto gekauft und Urlaub gemacht, obwohl die nicht berufstätige Frau Privatinsolvenz angemeldet hatte.

Dem widersprach die Beklagte vehement. Zwar habe sie den Umschlag in ihrem Briefkasten gefunden. Allerdings seien "nur" 3 000 Euro darin gewesen. In einer SMS habe der Geschäftsmann geschrieben, dass das Geld für sie und ihren jüngsten Sohn sei.

Dass sie das Bargeld nicht annehme, habe sie nie behauptet. Stattdessen stellte die Frau ihren Ex-Partner als liebestollen Mann dar, der ununterbrochen mit Telefonaten, SMS und Besuchen versucht habe, wieder Kontakt zu ihr herzustellen. Unter anderem soll der Unternehmer mit seinem Privatflugzeug 80 Runden über der Wohnung der Beklagten gedreht haben.

Die Zivilkammer beschloss, dass die Beklagte 50 000 Euro an den Unternehmer zurückzahlen muss. Aufgrund mehrere Zeugenaussagen stand für das Gericht fest, dass die Frau tatsächlich soviel Geld bekommen hatte.

Das Gericht ging zudem davon aus, dass es sich bei dem Geld keinesfalls um eine Schenkung gehandelt habe. Die Frau habe die Annahme zunächst abgelehnt und die Rückgabe des Betrages versprochen.

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