Freundin getötet und zerstückelt: acht Jahre Haft

Gericht kann keinen Vorsatz erkennen

Freundin getötet und zerstückelt: acht Jahre Haft
Foto: Barbara Frommann

Bonn. Nüchtern verkündet der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer das Urteil: Wegen Totschlags muss Stephanus G. acht Jahre ins Gefängnis. Er hatte am 29. August 2008 im Streit 14 Mal mit einem Messer auf seine Ex-Freundin eingestochen. Die Frau war verblutet. Zwei Tage später zerstückelte er die Leiche, um den schweren Körper wegschaffen zu können, versteckte die Teile im Wald und vergrub sie im Garten des Hauses der Getöteten in Lengsdorf ( der GA berichtete).

Der Hund eines Spaziergängers stöbert die Leichenteile am 3. September auf dem Kreuzberg auf. Nach und nach ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft das Ausmaß der Tat. 13 Tage nach seinem Verbrechen stellt sich der Holländer in den Niederlanden.

Bevor der Kammervorsitzende Udo Buren das Urteil begründet, bemerkt er: "Die Tat hat in der Öffentlichkeit großes Entsetzen hervorgerufen." Auch ihm sei in den 17 Jahren seiner Richtertätigkeit nur ein vergleichbarer Fall untergekommen. Dennoch sei es für die rechtliche Einordnung entscheidend, wie es zu dem Verhalten kam.

War die Zerteilung des Opfers Teil des Plans, ist die zentrale Frage. Das Gericht verneint diese. "Es gibt keine Indizien, dass die perverse Zerstückelung Vorsatz war", so Buren. Trotzdem sei das Urteil für juristische Laien möglicherweise schwer zu verstehen.

Kennengelernt hatten sich der 44-Jährige und Marion B. 2007 in Holland. Nach einer zunächst harmonischen Beziehung begannen drei Monate vor der Tat die Probleme, Marion B. trennte sich, ließ den Angeklagten aber weiter bei sich wohnen. Am Tattag soll die psychisch kranke Ex-Freundin ihn im Streit mit einem Messer angegriffen haben. Er entriss es ihr und stach seinerseits auf sie ein.

Das Gericht kann den Tathergang nicht widerlegen, Abwehrverletzungen an der Hand von Stephanus G. lassen diesen plausibel erscheinen. Für das Strafmaß ist das entscheidend, denn das Gericht geht von einem minderschweren Fall des Totschlags (ein bis zehn Jahre Haft) aus. Der liegt vor, wenn der Täter durch "Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt wurde".

Strafmildernd wertete das Gericht auch, dass der Angeklagte laut Gutachterin zur Tatzeit vermindert steuerungsfähig war. Vor der Tat hatte er auch viel Alkohol getrunken. Trotzdem betont das Gericht, dass der Angeklagte die Leiche "schimpflich" behandelt hat und so die postmortale Menschenwürde beschädigt habe.

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