Fehde mit Bonner Verwaltung Anlieger des Kettelerplatzes wollen ihr Geld zurück

Dransdorf · 1989 wurde der Kettelerplatz in Dransdorf eingeweiht. Knapp 30 Jahre später bittet die Verwaltung die Anlieger zur Kasse. Seither wird um die Frage einer Verjährung gestritten. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte den Bürgern Recht geben. Die Stadt will dagegen eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts abwarten.

 Anlieger des Kettelerplatzes halten die Forderungen der Stadt für verjährt.

Anlieger des Kettelerplatzes halten die Forderungen der Stadt für verjährt.

Foto: Benjamin Westhoff

Der erbitterte Streit um die Verjährung von Erschließungbeiträgen für den Ausbau des Kettelerplatzes geht weiter. Dazu muss man wissen, dass die Grünanlage in der Dorfmitte am 6. Juni 1989 eingeweiht wurde. Bei der Verwaltung war die Bauakte offenbar in Vergessenheit geraten, bis vor vier Jahren auffiel, dass die Anlieger noch gar nicht zur Kasse gebeten wurden. 160 Hauseigentümer erhielten einen Bescheid. Allerdings hat die Verwaltung die Rechnung ohne die Anwohner gemacht. Es kam zu wütenden Protesten und der Gründung einer Bürgerinitiative, die sich mit einer 70-seitigen Klageschrift vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Stadt Bonn zur Wehr setzt.

Bis zu einer Entscheidung hat die Stadt allen Eigentümern rund um die Grünanlage einen vorläufigen Festsetzungsbescheid zugeschickt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Anlieger von der Zahlungsverpflichtung entbunden sind. Sie sollten das Geld – nach dem Zugeständnis von Berechnungsfehlern beläuft sich die Gesamtsumme auf 98.000 Euro – in der von der Verwaltung gesetzten Frist auf ein städtisches Konto überweisen.

Rechtssicherheit für Anlieger

Seither sind drei Jahre vergangen. Jetzt wird das nächste – nicht das letzte – Kapitel für den Kettelerplatz aufgeschlagen. Die Anlieger fordern ihr Geld samt Zinsen zurück. Walter Strunck, Sprecher der Initiative, argumentiert folgendermaßen: Bereits 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem ähnlich gelagerten Fall eine Verjährungsfrist von 30 Jahren abgelehnt und zur Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht verwiesen.

Das Urteil wurde Anfang November 2021 gesprochen. Danach ist eine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungbeiträgen nach Fertigstellung und Widmung der städtischen Anlage nicht mit dem Grundgesetz – Grundsatz der Rechtssicherheit – vereinbar. Allerdings bezieht sich der Erste Senat auf das Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz. Doch Strunck geht von einer Allgemeingültigkeit aus.

Verfassungskonforme Regelung in NRW fehlt

Namens aller 160 Anlieger fordert der Dransdorfer die Stadt Bonn auf, die gezahlten Erschließungsbeiträge zurückzuzahlen plus der angefallenen Zinsen. Den 48 Klägern unter dem Dach der Bürgerinitiative sollen auch die Gerichts- und Anwaltskosten erstattet werden. Die Sache ist aber, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt hat. Wobei Strunck erwartet, dass die Kölner Richter dem Urteil folgen werden.

Die Stadtverwaltung sieht das gänzlich anders. Wie eine Mitarbeiterin des Presseamts bestätigt, ist besagter Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in einem Verfahren zum Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz der Stadt bekannt. Bei der Festsetzung der Erschließungsbeiträge für die Kettelerplatz-Anlieger handele es sich aber um ein laufendes Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln, so das Presseamt. Die dortigen Richter würden die Auffassung vertreten, „dass die maßgebliche Rechtsfrage nach der Länge der Ausschlussfrist in Nordrhein-Westfalen derzeit weiterhin offen ist.“ Die Begründung: „Es fehlt an einer verfassungskonformen Regelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber.“

Ob unter dem Aspekt die Beitragserhebung rechtmäßig erfolgte, werde „ausschließlich“ durch das Verwaltungsgericht überprüft und entschieden. Und konkret: „Die Stadt Bonn ist der Überzeugung, dass die Beitragsveranlagung rechtmäßig ist und eine Erstattung der Erschließungsbeiträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen wird.“

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