Kein Entschädigungsanspruch

Bonner Zivilkammer weist Klage eines Zerlegebetriebs ab

Bonn. Auf Schadensersatz in Höhe von mehr als einer Million Euro hatte ein auf die Zerlegung von Rinderköpfen spezialisierter Betrieb aus Niedersachsen die Bundesrepublik verklagt. Aufgrund eines 14-monatigen Gewinnausfalls in der BSE-Krise 2002/03 war das Unternehmen an den Rand des Ruins gedrängt worden.

Nachdem beide Seiten einen Vergleich ausgeschlossen hatten, entschied die 1. Bonner Zivilkammer nun: Die Klage muss als unbegründet abgewiesen werden, da kein "enteignungsgleicher Eingriff" des Bundes festgestellt werden konnte. Im Februar 2002 war von der EU eine Verordnung erlassen worden, welche die Verarbeitung von Rinderprodukten einschränkte.

Kurz darauf verfasste das deutsche Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Sitz in Bonn eine Ausnahmeverordnung. Diese war jedoch in den Augen des Klägers eher eine Verschärfung der Bestimmungen als eine Lockerung.

Größter Streitpunkt war damals die Art der Tötung der Rinder. Es wurde befürchtet, dass durch die Bolzenschussmethode Krankheiten übertragen werden könnten.

Für den norddeutschen Unternehmer bedeutete dies den Stopp seiner Produktion mit einem angeblichen Gewinnausfall von 1,092 Millionen Euro. Laut Urteil hat das Ministerium im Sinne des Verbraucherschutzes gehandelt. Die Behörde habe so lange davon ausgehen müssen, dass eine Gefahr durch die eventuelle Erkrankung an Creutzfeld-Jakob neuerer Prägung bestehe, bis die Ungefährlichkeit nachgewiesen wurde.

Die Verordnung habe zur Verminderung des Risikos einer Ansteckung wirkungsvoll beigetragen. Ein durchaus denkbares "milderes" Vorgehen durch das Ministerium mit weniger strengen Vorschriften hätte in den Augen der Richter den Verbraucherschutz nicht genauso effektiv gewährleisten können. (AZ: LG Bonn 1 O 546/05)

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