Keine Strafe für Schlag ins Gesicht

BONN · In Notwehr hat ein 49 Jahre alter Bonner Polizist gehandelt, als er einem 21-Jährigen einen heftigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht verpasst hatte.

Zu diesem Schluss kam die Berufungskammer am Landgericht. Daher wurde der Polizeikommissar vom Vorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen. In der ersten Instanz war der Polizist noch zu einer Geldstrafe von 1950 Euro (30 Tagessätze à 65 Euro) verurteilt worden.

Der Strafrichter war damals zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte am 30. März 2009 im Zuge eines Einsatzes wegen häuslicher Gewalt völlig unangemessen gehandelt habe. Die Mutter des 21-Jährigen hatte die Polizei gerufen, weil ihr Sohn sie verprügele.

Die Berufungsrichter sahen dies nun anders: In ihren Augen war dem Schlag ein rechtswidriger Angriff vorausgegangen: Der 21-Jährige, der nach dem Vorfall eine Augenverletzung hatte, hatte dem Polizisten provozierend Zigarettenrauch samt Spucke ins Gesicht geblasen. Um ein weiteres Anspucken zu verhindern, habe der Beamte sich wehren dürfen.

Laut Urteil handelte es sich bei dem Anspucken sowohl um einen Angriff auf die Ehre als auch auf die körperliche Unversehrtheit des Polizisten. Die krebserregenden Anteile des Zigarettenrauchs und die potenzielle Ansteckungsgefahr durch mögliche Viren und Bakterien in der Spucke hätten die Gesundheit des Polizisten gefährden können. Verteidiger Christoph Arnold sagte, sein Mandant und dessen Kollegen seien durch das Urteil sehr erleichtert.

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