Kosmetikerin muss für Verbrennung zahlen

Von einer dauerhaften Haarentfernung mittels Laserbehandlung versprach sich eine Bonnerin (43) dauerhaft glatte Beine - und hat statt dessen nun möglicherweise dauerhaft verunstaltete Unterschenkel.

Bonn. Von einer dauerhaften Haarentfernung mittels Laserbehandlung versprach sich eine 43 Jahre alte Bonnerin dauerhaft glatte Beine - und hat statt dessen nun möglicherweise dauerhaft verunstaltete Unterschenkel:

Die Kosmetikerin, die sie behandelte, fügte ihr solche Verbrennungen zu, dass sie nicht nur wochenlang starke Schmerzen hatte, sondern ihre Beine nun auch wie Zebrastreifen aussehen. Sie verklagte die Kosmetikerin, und das Bonner Landgericht gibt ihr nun Recht.

Dabei hatte die 43-Jährige gleich zu Beginn der Laserbehandlung am 30. Januar 2008 über Schmerzen geklagt, Doch die Kosmetikerin habe die Prozedur trotzdem fortgesetzt und ihr vorgeworfen, sie sei extrem wehleidig. Erst danach habe sie die Verbrennungen an der Vorderseite ihrer Unterschenkel gesehen und eine weitere Behandlung der Rückseite der Beine abgelehnt.

Am nächsten Tag ließ sie die geschädigten Hautareale vom Arzt untersuchen und behandeln, litt einen Monat lang so starke Schmerzen, dass sie kaum schlafen konnte, und im Mai 2008 stellte ein Klinikprofessor fest: Durch die Laserbehandlung ist eine vollständige Depigmentierung der verbrannten Hautstellen eingetreten. Zwei Jahren nach der Behandlung, sehen ihre Beine immer noch gestreift aus. Wann und ob sich das jemals ändert, ist ungewiss.

Sicher aber ist dem vom Gericht eingeschalteten Gutachter zufolge: Die Kosmetikerin hat einen groben Behandlungsfehler begangen. Sie hat ihre Kundin nicht über alle Gefahren und Risiken aufgeklärt, sie hat nicht die zwingend vorgeschriebene Test-Laserung vorgenommen, und sie hat die Behandlung mit einer zu hohen Lichtenergie durchgeführt - und trotz der Schmerzensäußerungen der Kundin nicht beendet.

Dieser Fehler ist laut Gutachter nicht mehr verständlich und darf nicht passieren. Ginge es nach dem Mediziner, dürften solche Behandlungen schon wegen der Gefahr der "Unkenntlichmachung und Verschleppung von Hautkrebs" nur von medizinischem Personal durchgeführt werden.

Für die 9. Zivilkammer steht am Ende fest: Die Kosmetikerin muss für den Schaden aufkommen und an die Kundin 4 000 Euro Schmerzensgeld zahlen plus Anwaltskosten. Außerdem verpflichtet das Gericht sie, ihrem Opfer alle zukünftigen materiellen und noch nicht absehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen. AZ: LG Bonn 9 O 325/08

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort