Verhandlung in Bonn Schützenverein will wegen Corona Miete zurück

Bonn · Ein Bonner Schützenverein soll Schützenbrüdern nach einem Widerrufsvergleich nur die Hälfte der Miete zurücküberweisen. In der ersten Instanz war noch die Rücküberweisung des gesamten Betrages festgeschrieben worden.

 Das Gericht beschäftigt sich mit Mietforderungen eins Schützenvereins.

Das Gericht beschäftigt sich mit Mietforderungen eins Schützenvereins.

Foto:  Arne Dedert

„Legal Tech hätte wohl anders entschieden“, glaubt der Bonner Landgerichtspräsident Stefan Weism ann. Die neuartige Informationstechnik, die sich mit der Automatisierung von juristischen Tätigkeiten befasst, könne in vielen Angelegenheiten hilfreich sein, in komplexen Fällen aber eben doch keinen lebendigen Menschen ersetzen. Konkret ging es um eine Berufungsverhandlung seiner Zivilkammer, bei der das Ergebnis von dem abhing, was der Gesetzgeber mit einem Gesetz beabsichtigt hatte und nicht von dessen bloßem Wortlaut.

Der Fall: Ein Bonner Bonner Schützenverein stellt gegen Mietzahlungen regelmäßig auch anderen Schützenvereinen seine Schießanlage zur Verfügung. So auch einem Kölner Verein, der in der Zeit der Corona-Lockdowns vom 22. März bis 22. Mai 2020 sowie im Dezember desselben Jahres dort allerdings nicht trainieren konnte. Dennoch zahlten die Schützenbrüder aus der Domstadt auch in dieser Zeit pünktlich ihre Miete. Den auf die Schließungszeit entfallenden Teil wollten sie aber Ende des Jahres von den Bonner Brüdern wieder zurückhaben und waren mit diesem Anliegen in der ersten Instanz vor dem Bonner Amtsgericht auch erfolgreich: 2.606,10 Euro nebst fünf Prozent Zinsen sprach das Gericht den Kölnern zu.

Schützen gingen in Berufung

Gegen diese Entscheidung waren die Bonner Schützen aber in die Berufung gegangen, und nun hat Weismanns Kammer den beiden Parteien einen sogenannten Widerrufsvergleich auf den Weg gegeben. Die rheinischen Schützen sollen sich die Miete für den strittigen Zeitraum teilen.

Zweitinstanzlich zu klären war die Frage, ob eine Vorschrift anzuwenden ist, die eigens als Reaktion auf die Covid-Pandemie in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen wurde (Artikel 240, §7 EGBGB). Dort ist sinngemäß festgelegt, dass der wirtschaftliche Schaden von beiden Parteien zu tragen ist. Die Vorschrift findet aber nur dann Anwendung, wenn sich die Mietsache auch im Besitz des Mieters befindet. Das hatte das Amtsgericht noch verneint, da die Gäste ja nur zu den festgelegten Trainingszeiten Zugang zu der Anlage hatten. Die Berufungsrichter kamen aber zu einem anderen Schluss: Der Gesetzgeber habe keinen Unterschied zwischen ständigen und temporären Mieter machen wollen und so habe der Kläger im vorliegenden Fall nur Anspruch auf die halbe Miete.

Da eine der Parteien den Vergleichsvorschlag abgelehnt hat, muss die Kammer demnächst ein Urteil verkünden.

AZ: LG Bonn 5 S 119/21

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