Sugar-Daddy-Prozess in Bonn Angeklagter zu knapp vier Jahren Haft wegen Zwangsprostitution verurteilt

Bonn · Das Geständnis kam kurz vor knapp: Die von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen im Großen und Ganzen zu, ließ der 36-Jährige Angeklagte die 8. große Strafkammer am Donnerstagvormittag über seine Anwältin wissen.

 Symbolbild.

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Foto: dpa/Daniel Naupold

Offenbar wogen die Aussagen der Belastungszeugen schwer. Kurz darauf war die Beweisaufnahme abgeschlossen, am Nachmittag fiel das Urteil: Drei Jahre und elf Monat muss der Mann aus der Bonner Rockerszene in Haft.

Seit Februar musste sich der Verurteilte, der erst vor Kurzem im spektakulären so genannten „Sugar-Daddy-Prozess“ vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung freigesprochen worden war, wegen Zwangsprostitution und Zuhälterei verantworten.

Um den Prozess abzukürzen, ließ die Kammer den zweiten Vorwurf mit Zustimmung des Staatsanwalts fallen, er hätte sich ohnehin praktisch nicht strafverschärfend ausgewirkt.

Die Geschichte begann im Jahr 2013

In einem Düsseldorfer Club lernte der Angeklagte ein damals 16-Jähriges Mädchen kennen. Offenbar beruhte die Sympathie auf Gegenseitigkeit, man traf sich erneut. Nach einem Abendessen zu viert wurden die beiden ein Paar. Weitere Teilnehmer des Abendessens waren der zweite im „Sugar-Daddy-Prozess“ angeklagte Mann mit seiner damals 15-jährigen Freundin – auch er steht aktuell wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vor Gericht, der GA berichtete. Daraus, dass er gewusst hat, dass seine neue Eroberung minderjährig gewesen sei, machte der Angeklagte in der Erklärung seiner Anwältin keinen Hehl: „Es war sogar ein wenig schmeichelhaft für mich, dass sich eine so junge und hübsche Frau zu mir hingezogen fühlte“, gab er an.

Schnell sei zwischen den beiden das Thema Prostitution zur Sprache gekommen, es folgten Besuche bei drei Freiern in der Region. Nach dem Tod des Vaters des Mädchens endeten aber sowohl die Beziehung als auch die Rotlichtkarriere zunächst. Weil ihm die Situation zu kompliziert geworden sei, will sich der Angeklagte seinerzeit von dem Mädchen zurückgezogen haben.

Ein Wiedersehen in Bad Godesberg

Im September 2017 liefen sich die beiden aber in einer Godesberger Kneipe erneut über den Weg und kamen schnell wieder zusammen: „Wir hatten eine schöne Zeit“, so der Angeklagte. Nach einem gemeinsamen Urlaub am persischen Golf habe er dann erneut das Thema Prostitution auf den Tisch gebracht und er habe deutlich an den Einkünften partizipiert. Bis zu ihrem 21.Geburtstag soll die Frau in Clubs in Lohmar und Berlin tätig gewesen sein. Kontrolliert oder regelmäßig geschlagen habe er das Mädchen aber nicht. Nur eine Ohrfeige hätte es einmal gegeben und die täte ihm leid.

Ausschlaggebend für die Strafbarkeit ist nicht die Volljährigkeit des Opfers, sondern die Altersgrenze von 21 Jahren: Wer eine jüngere Person zur Prostitution überredet, macht sich automatisch strafbar. Das richtige Strafmaß zu finden war für die Kammer dennoch gar nicht so einfach: Grundsätzlich wurden die Vorfälle vor und nach der vorübergehenden Trennung als ähnlich schwer gewertet. Allerdings gab es zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung und so wurde der erste Komplex als Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der zweite als Zwangsprostitution verurteilt. Außerdem musste noch ein bestehender Strafbefehl des erheblich vorbestraften Angeklagten berücksichtigt werden. Wegen der langen Untersuchungshaft, dem Last-Minute-Geständnis und, weil er im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 10.000 Euro an die junge Frau zahlte, wurde der Haftbefehl bis zur Rechtskraft des Urteils ausgesetzt.

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