EU-Gericht urteilt Bonner Firma darf Zischen von Getränkedosen nicht schützen lassen

Bonn/Luxemburg · Der beim Öffnen einer Getränkedose entstehende Klang kann nach einem Urteil des EU-Gerichts nicht rechtlich geschützt werden. Hintergrund des Urteils war eine Klage des Getränkedosenherstellers Ardagh Metal Beverage Holdings aus Bonn.

 Die Firma Ardagh Metal Beverage Holdings mit Sitz in Bonn wollte das Geräusch einer Getränkedose schützen lassen. (Symbolfoto)

Die Firma Ardagh Metal Beverage Holdings mit Sitz in Bonn wollte das Geräusch einer Getränkedose schützen lassen. (Symbolfoto)

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Der beim Öffnen einer Getränkedose entstehende Klang kann nach einem Urteil des EU-Gerichts nicht rechtlich geschützt werden. Das Geräusch werde als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen, erklärte das Gericht am Mittwoch. Zudem seien die Klangelemente nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen im Getränkebereich zu unterscheiden.

Hintergrund des Urteils war nach Angaben des Gerichts in Luxemburg eine Klage des Getränkedosenherstellers Ardagh Metal Beverage Holdings mit Sitz in Bonn. Dieser hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vergeblich versucht, ein sogenanntes Hörzeichen als Unionsmarke rechtlich zu schützen zu lassen. Das über die Audiodatei dargestellte Zeichen erinnerte laut Gericht an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden.

Das EUIPO hatte diese Anmeldung zurückgewiesen und begründete dies mit der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Daraufhin zog Ardagh vor Gericht. Das Unternehmen kann theoretisch noch Einspruch gegen das Urteil beim übergeordneten Europäischen Gerichtshof einlegen.

(dpa)
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