Fußballfan war nicht geschäftsfähig Autowerkstatt bleibt auf Kosten für Reparatur sitzen

Bonn · Ein Bonner Fußballfan hatte sein Fanmobil trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen. Nun bleibt der Werkstattbesitzer allerdings auf den Kosten sitzen, weil der Mann unter Betreuung stand.

 Eine Autowerkstatt aus Meckenheim bliebe nach der Reparatur eines Motorschadens auf ihren Kosten sitzen.

Eine Autowerkstatt aus Meckenheim bliebe nach der Reparatur eines Motorschadens auf ihren Kosten sitzen.

Foto: dpa

Der Audi A4 Avant aus dem Jahr 2004 hatte bereits 220.000 Kilometer auf dem Tacho, als er im September 2018 mit einem Motorschaden liegenblieb. Eigentlich ein Totalschaden, dennoch gab der Besitzer eine Reparatur für mehr als 8500 Euro in Auftrag: Der Wagen des Fußballfans war nämlich mit einer Vielzahl von Etiketten und anderen Hinweisen auf einen von dem Fahrer favorisierten Fußballclub versehen und stellte zumindest für diesen einen enormen ideellen Wert dar.

Leider reichten die finanziellen Möglichkeiten des Fußballfans nicht annähernd für die aufwendige Reparatur aus, und so verklagte der Werkstattbesitzer seinen Kunden auf Zahlung des noch offenen Betrags in Höhe von knapp 7000 Euro. Ein Bonner Zivilrichter wies die Klage allerdings mit der Begründung ab, dass der Fußballfan unter Betreuung gestanden habe und somit überhaupt nicht geschäftsfähig gewesen sei. Nun hat das Oberlandesgericht in Köln über den Berufungsantrag des Klägers entschieden und sich der Auffassung des Bonner Gerichts angeschlossen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Das Fahrzeug war in der Region nicht ganz unbekannt, ob allerdings der Meckenheimer Werkstattbesitzer den Wagen ebenfalls kannte, blieb unklar. Jedenfalls hatte der stolze Besitzer dem Mechaniker gegenüber angegeben, dass ein Museum Interesse angemeldet habe, sein Fahrzeug zu kaufen. Dennoch bestand der Werkstattbesitzer auf Ratenzahlung. Immerhin sollen sich die gesamten Kosten für den Einbau eines neuen Motors auf mehr als 8500 Euro belaufen haben. Die erste Rate von 1600 Euro, die gleich bei der Übergabe des Wagens fällig wurde, sollte aber so gut wie die letzte sein: nachdem der Beklagte seinen reparierten Wagen abgeholt hatte, zahlte er nur noch 300 Euro in Teilbeträgen von jeweils 100 Euro.

Betreuer hätte dem Geschäft zustimmen müssen

Vertragliche Ansprüche des Mechanikers bestanden allerdings nicht, weil es einen gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalt gab. Der Betreuer des Fußballfans hätte dem Geschäft nämlich zustimmen müssen. Dies verweigerte er aber, nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, ausdrücklich. Der Gesetzgeber habe sich ganz bewusst zum Schutz der Betreuten entschieden, heißt es in der Entscheidung des Zivilgerichts. Außerdem hätte dem Werkstattbesitzer als Kfz-Experten klar sein müssen, dass die Reparatur wirtschaftlich nicht zu vertreten war. Alter und Laufleistung hätten bei ihm hohe Zweifel an der Reparaturwürdigkeit des Wagens wecken müssen. Außerdem, so der Zivilrichter, habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Museumsgeschichte eher den Wunschvorstellungen des Besitzers als realen Gegebenheiten entsprochen habe.

Blieb die Frage, wem das reparierte Fahrzeug denn nun eigentlich gehört: Schließlich müsse man alles, was man – wie in diesem Falle den neuen Motor – ungerechtfertigt erhalten habe, wieder zurückgeben, so der Richter. Der Beklagte konnte für sein geliebtes Fahrzeug allerdings letzten Endes nur 400 Euro erzielen. Weil er dem Mechaniker ja bereits mehr gezahlt hatte als diesen geringen Verkaufspreis, muss er nichts mehr zahlen.

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