Nach Klage Bonnorange durfte Ex-Vorständin Hülter von Aufgaben entbinden

Update | Bonn · Die ehemalige Bonnorange-Vorständin Kornelia Hülter ist mit ihrer Klage gegen ihre Abberufung durch den Verwaltungsrat des kommunalen Unternehmens vor dem Verwaltungsgericht Köln gescheitert.

 Die ehemalige Bonnorange-Vorständin Kornelia Hülter.

Die ehemalige Bonnorange-Vorständin Kornelia Hülter.

Foto: Benjamin Westhoff

Bonnorange durfte seine Vorständin Kornelia Hülter abberufen. Das hat die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts Köln mit dem an diesem Donnerstag verkündeten Urteil entschieden. Hülter war nach anhaltenden Querelen zwischen ihr und Teilen der Belegschaft vor einigen Monaten zunächst von ihren Aufgaben freigestellt worden, im Oktober vergangenen Jahres unterschrieb Stadtbaurat Helmut Wiesner als Vorsitzender des Bonnorange-Verwaltungsrates die fristlose Kündigung der bisherigen Vorständin des kommunalen Abfallentsorgers. Zuvor hatten sich alle vier Geschäftsbereichsleiter in Brandbriefen über ihre Chefin massiv beschwert. Sie warfen ihr einen schlechten Führungsstil, mangelnde Fürsorge für die Beschäftigten und die Verbreitung falscher Angaben hinsichtlich der Abrechnungssystematik bei den Straßenreinigungsgebühren vor.

Hülter hatte vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen ihre Abberufung und zeitgleich beim Landgericht Bonn gegen die ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrags geklagt. Das Landgericht Bonn hatte, wie berichtet, am 29. April geurteilt, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig sei, weil Bonnorange die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen habe. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln bestritt Hülter die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Deshalb fehle es an einem Grund für ihre Abberufung.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Dem ist das Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In der Urteilsverkündung erläuterte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts, dass das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis und der privatrechtliche Anstellungsvertrag Hülters rechtlich getrennt zu betrachten seien. Das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis, über das das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, könne bereits dann beendet werden, wenn der Verwaltungsrat dem Vorstand das Vertrauen entziehe. Dies setze nicht den Nachweis einer Pflichtverletzung voraus, wie dies grundsätzlich für die Kündigung des Anstellungsvertrags gelte. Der Vertrauensentzug durch den Bonnorange-Verwaltungsrat sei durch das Verwaltungsgericht nur darauf zu prüfen, ob er willkürlich erfolgt sei. Dafür lägen jedoch keine Hinweise vor.

Auch müssten Gründe, mit denen das Bestellungsverhältnis und der Anstellungsvertrag vorzeitig beendet werden sollen, nicht unbedingt gleich lauten. Vielmehr könne ein Vorstand bei Vertrauensentzug zwar nicht mehr für das kommunale Unternehmen tätig sein, gleichwohl aber in Ermangelung von Kündigungsgründen weiterhin Anspruch auf die im Anstellungsvertrag vereinbarte Vergütung haben.

Gegen das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Hülter ließ über die Anwaltskanzlei in Hannover, vor ihrer Tätigkeit in Bonn war sie lange in der niedersächsischen Landeshauptstadt beschäftigt, mitteilen, dass sie sich nicht zum Verfahren und weiteren Vorgehen äußern wolle. Weil der Verwaltungsrat von Bonnorange – eine 100-prozentige Tochter der Stadt Bonn – im Laufe dieses Jahres zwei weitere fristlose Kündigungen ausgesprochen hat, stehen noch weitere Verfahren am Bonner Landgericht an. Auch gegen diese Kündigungen hat Hülter geklagt. Die Verhandlungstermine stehen noch nicht fest.

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