Klage nach Kreuzfahrt Bonner Reiseveranstalter unterliegt gegen Rentnerpaar

Bonn · Ein Rentnerpaar aus Bayern hat gegen den Bonner Reiseveranstalter Phoenix geklagt, weil die Lungenpest in Madagaskar das Reisevergnügen trübte. Nun bekam das Paar vor Gericht Recht.

 Traumschiff im Glanz der untergehenden Sonne: Das Kreuzfahrtschiff „Albatros“ liegt im Hamburger Hafen in einem Dock.

Traumschiff im Glanz der untergehenden Sonne: Das Kreuzfahrtschiff „Albatros“ liegt im Hamburger Hafen in einem Dock.

Foto: DPA

Dass Kreuzfahrtschiffe nicht wie geplant in jedem Hafen anlegen dürfen, ist schon vor der Corona-Krise häufiger der Fall gewesen. So durfte die MS Albatros im November vor drei Jahren nicht in den Hafen von Antsiranana im Norden von Madagaskar einlaufen. Der Grund: 2017 war es im Norden des Inselstaats im südlichen Indischen Ozean zu einem größeren Ausbruch der Lungenpest gekommen. Die Weltgesundheitsorganisation WHO hatte seinerzeit 1500 Verdachtsfälle gemeldet, zirka acht Prozent der Betroffenen sollen gestorben sein.

Der entgangene Stopp gefiel einem Paar aus Bayern dennoch überhaupt nicht und so verklagten die beiden den Bonner Reiseveranstalter Phoenix vor dem hiesigen Amtsgericht. Wegen insgesamt drei Änderungen im geplanten Reiseverlauf wollten die zwei Senioren den Reisepreis von gut 10 000 Euro um 20 Prozent mindern. Die Seereise war ein Geburtstagsgeschenk: Anlässlich ihres 75. Geburtstags hatte der Allgäuer seine Frau zu der rund einmonatigen Kreuzfahrt vom Indischen Ozean ins Mittelmeer eingeladen. Von Mauritius sollte es über Madagaskar, die Seychellen und den Oman ins Rote Meer gehen. Dort waren Stopps im ägyptischen Sharm El Sheich sowie im Golf von Akaba geplant.

Nach der Passage des Suezkananals ging es dann via Malta nach Genua, wo die Kreuzfahrt für die beiden am 20. Dezember endete. Dass der Charakter der Reise insgesamt beeinträchtigt gewesen wäre, sah die Amtsrichterin in der ersten Instanz allerdings nicht so. Nur dann wäre nämlich eine Minderung des Gesamtpreises infrage gekommen.

So sollte sich das Paar mit einer Minderung des jeweiligen Tagespreises begnügen: Das Gericht erkannte den beiden 500 Euro zu, die das Unternehmen dem Paar allerdings bereits vor der Klage freiwillig überwiesen hatte, und wies die Klage ab. Geringfügig erfolgreicher waren die Rentner dann in der zweiten Instanz: Nach einem Vergleich überwies ihnen der Veranstalter nun weitere 500 Euro. Denn für die mögliche Minderung des Reisepreises ist nach einer Entscheidung, die der Bundesgerichtshof bereits in den 80er-Jahren traf, eine Gesamtbetrachtung der Reise notwendig.

Und hier rechtfertige der Ausfall der Höhepunkte des Trips – außer dem ausgefallenen Stopp in Madagaskar durfte nämlich auch der Hafen von Salala im Oman nicht angelaufen werden, um eine mögliche Quarantäne zu vermeiden – nach Ansicht des Berufungsrichters Markus Weber eine höhere Minderung: Zehn Prozent des Reisepreises beziehungsweise exakt 951,60 Euro sah er als angemessen an. Zu einem Urteil kam es nicht, weil Phönix dem Paar nun im Rahmen eines Vergleichs weitere 500 Euro überwiesen hat.
AZ: LG Bonn 8 S 151/19

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