Vorfall bei „Bonn steht Kopp“ Besucherin erhält keinen Schadensersatz nach Ausrutscher auf Bierlache

Bonn · Keine Chance vor dem Bonner Landgericht: Die Richterin hat die Schadensersatz-Klage einer Besucherin von „Bonn steht Kopp“ über 9000 Euro abgewiesen. Sie war nach einem Ausrutscher auf einer Bierlache gestürzt.

 6000 Partygäste feierten 2019 bei "Bonn steht Kopp" im Telekom Dome.

6000 Partygäste feierten 2019 bei "Bonn steht Kopp" im Telekom Dome.

Foto: Barbara Frommann

Die närrische Stimmung war bereits auf dem Höhepunkt: Alles tanzte, schunkelte und tobte in den Gängen, zwischen den Stühlen und auch auf Tischen. Bei der Megaparty „Bonn steht Kopp“ 2019 im Telekom Dome feierten mehr als 6000 Partygäste: Der Innenraum war vollständig bestuhlt und die Besucher durften - so das Konzept – auch Getränke und Naschwerk mitbringen. Keine Frage, dass bei dem turbulenten Treiben die Getränke aus den Bechern schwappten und die verschütteten Flüssigkeiten den Boden rutschig machten. So kam es am Abend des 2. Februar 2019 für eine Party-Besucherin mittleren Alters zu einem bösen Ausrutscher auf einer Bierlache. Bei dem Sturz brach sie sich das rechte obere Sprunggelenk.

Vor dem Bonner Landgericht verklagte die Besucherin den Veranstalter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf insgesamt 9000 Euro Schadensersatz, dabei forderte sie 7000 Euro Schmerzensgeld sowie 2000 Euro als Haushaltsführungsschaden, da sie sich wochenlang nur eingeschränkt bewegen konnte. Zweimal musste sie operiert werden, bis heute habe sie Schmerzen im rechten Fuß und könne nur in flachen Schuhen gehen.

Aber die Klage der Frau wurde von der 17. Zivilkammer am Mittwoch abgewiesen, wie Gerichtssprecherin Saskia Wielpütz auf Nachfrage mitteilte. Zwar müssten „die Fußböden bei einem solchen Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum von Gefahren frei gehalten werden. Das bedeutet aber nicht, dass das in einem Ausmaß gemacht werden muss, dass jeder Unfall ausgeschlossen werden kann“, hieß es im Urteil. Der Veranstalter hatte im Prozess dargelegt, dass er während des närrischen Treibens zahlreiche Reinigungskräfte im Einsatz hatte, die regelmäßig durch die Reihen gegangen seien. Auch die Security habe regelmäßig den Zustand der Böden kontrolliert.

Richterin: Klägerin hätte sich vorsichtiger bewegen müssen

Damit habe der Party-Veranstalter seine Versicherungspflichten erfüllt, so die Bonner Zivilrichterin. Schließlich hätte ja jeder Teilnehmer die verschütteten Flüssigkeiten auf dem Boden ohne Weiteres erkennen können, so wie es die Besucherin ja auch selbst in der Klage beschrieben hatte. Entsprechend hätte sie „ihr Verhalten anpassen und sich vorsichtiger bewegen müssen.“

Die Forderung der Klägerin, in dem Party-Getümmel Warnschilder aufzustellen, hielt das Gericht für sinnfrei, wenn Besucher die Bierlachen selber sehen könnten. Auch der Vorschlag, Matten zu platzieren, sei eine „überspannte Anforderung an die Sorgfaltspflicht“. Schließlich, so das Argument gegen die Klage, „beruht der Sturz der Klägerin allein auf ihrer Entscheidung, verbotswidrig zwischen den Stühlen zu tanzen“.

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