Treuepunkte für gute Bewertung Bonner Apotheke darf Facebook-Likes nicht belohnen

Bonn · Das Bonner Landgericht hat der Wettbewerbszentrale zugestimmt, dass eine Apotheke in Endenich keine Prämien für Facebook-Likes vergeben darf. Unzulässig sei auch die Art der Zusammenarbeit mit einem Seniorenheim gewesen.

 Das Landgericht untersagt einer Bonner Apotheke, Treuepunkte für eine gute Bewertung in einem sozialen Medium zu vergeben.

Das Landgericht untersagt einer Bonner Apotheke, Treuepunkte für eine gute Bewertung in einem sozialen Medium zu vergeben.

Foto: dpa/Hauke-Christian Dittrich

Eine Endenicher Apotheke darf Facebook-Nutzer nicht für ihre „Likes“ belohnen: Nutzer des sozialen Mediums sollten jeweils zwei sogenannte „Schlosstaler“ – eine Art von Treuepunkten, mit denen man Prämien eintauschen konnte – für jeden erhobenen Daumen bekommen. Diesen und noch drei weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs moniert und dafür gesorgt, dass der Apotheke eine Abmahnung ins Haus flatterte.

Die Apotheke kam der Aufforderung zur Unterlassung allerdings zunächst einmal nicht nach und ließ es auf eine Klage der Wettbewerbszentrale ankommen. Der gab die 3. Kammer für Handelssachen am Bonner Landgericht nun Ende vergangenen Jahres in drei Punkten statt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig sei, wenn auf diesen Umstand nicht offen hingewiesen werde. Die Äußerungen Dritter wirkten in der Werbung als objektive Bewertungen und würden daher im Allgemeinen höher bewertet als Aussagen des Werbenden, so die Richter.

Für irreführend hielten die Bonner auch zwei weitere Aktionen der Apotheke: So hatte sie sich ebenfalls auf Facebook als „Notfallapotheke“ bezeichnet und in Kooperation mit der Leitung einer Senioreneinrichtung ein Rundschreiben an die Bewohner verschickt, in dem suggeriert wurde, dass diesen Nachteile entstehen könnten, wenn sie zu einer anderen Apotheke gingen. Die Arbeit als Notfallapotheke ist nun allerdings kein besonderes Alleinstellungsmerkmal: Vielmehr muss so gut wie jede Apotheke turnusmäßig auch für nächtliche Notfälle zur Verfügung stehen. Die Verbindung eines solchen Hinweises mit der langen Öffnungszeit bis 22 Uhr sei hier also zumindest missverständlich.

„Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden, kann die Pflegeeinrichtung keine Haftung übernehmen, und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbstständig organisieren – von der Kommunikation mit Ärzten bis zur Medikamenteneinnahme“, hieß es außerdem in dem Rundschreiben an die Senioren des Heims, mit dem die Apotheke eine Kooperationsvereinbarung getroffen hatte. Ein solcher Hinweis sei nicht zulässig, weil er schließlich den Bewohnern gleich eine ganze Reihe an Nachteilen suggeriere, wenn sie nicht die Dienste des Kooperationspartners in Anspruch nähmen, so das Gericht.

Nur in einem Punkt ließen die Richter den Kläger abblitzen: Die rhetorische Frage „Wussten Sie bereits, dass die Apotheke Arzneimittel ganz individuell für Sie herstellt?“ ließ die Kammer unbeanstandet, obwohl auch dies eine Selbstverständlichkeit für so gut wie jede Apotheke ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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