Bonner Bank hätte es auffallen müssen Buchhalterin betrog Hotelportal um Millionen

Bonn · Ein Hotelbuchungsportal fordert viel Geld von einer Bonner Direktbank. Eine Buchhalterin des Portals hatte über Jahre hinweg vier Millionen Euro veruntreut - und das hätte der Bank dem Geldwäschegesetz nach eigentlich auffallen müssen. Es hat das Zeug zu einem Präzedenzfall.

 Symbolfoto.

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"Bei dem Fall handelt es sich um ein von Juristen selten betretenes Gelände", konstatierte die Vorsitzende Richterin gleich zu Beginn der Verhandlung. Vor dem Bonner Landgericht will ein Hotelbuchungsportal Geld von einer Bonner Direktbank erstreiten, weil diese nicht bemerkt hatte, dass eine Buchhalterin des Portals in großem Stil Gelder veruntreut und auf ihr eigenes Konto umgeleitet hatte.

Daraus, dass das Portal in der Sache ebenfalls nicht gerade mit Wachsamkeit geglänzt hatte, machten die Vertreter der Klägerin allerdings keinen Hehl: Ein nicht unerhebliches Mitverschulden räumten sie ein und beschränkten ihre Forderung auf eine Million Euro. Die Buchhalterin war bereits im Jahr 2016 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Der Fall selbst hat nicht gerade kleine Dimensionen. Mit etwa 700 Einzelbuchungen soll die Buchhalterin in den Jahren von 2007 bis 2015 knapp vier Millionen Euro auf ihr eigenes Konto umgeleitet haben. Das habe der Bank auffallen müssen, glauben die Kläger. Das Geldhaus sei ja nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, nach Auffälligkeiten auf den Konten seiner Kunden zu suchen.

Geld floss in Rolex-Uhren und Vuitton-Handtaschen

Und auffällig sei es ja wohl, wenn auf einem Privatkonto, das sonst die meiste Zeit im Minus gestanden oder vielleicht mal ein Guthaben von ein paar hundert bis tausend Euro aufgewiesen habe, plötzlich Summen von einer halben Million Euro pro Jahr eingingen. Noch dazu, wenn als Empfänger nicht nur die Buchhalterin als Privatperson, sondern auch diverse Firmen angegeben wurden. Außerdem sei das Geld fast unmittelbar zum Kauf von Rolex-Uhren oder Louis-Vuitton-Handtaschen verwendet worden. Auch das sei auffällig gewesen.

Man habe aber schließlich viele Milliarden Buchungen zu überwachen und das Geldwäschegesetz verpflichte die Banken nur zur Installation eines geeigneten Überwachungssystems, erwiderte der Vertreter der beklagten Bank.

Und das von seiner Mandantschaft verwendete System sei ohne Beanstandung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden. Zudem habe die im Geldwäschegesetz geregelte Aufsichtspflicht der Bank keinen individualschützenden Charakter. Folglich ergebe sich auch keine Garantenpflicht.

Keine Grundlage für Schadensersatz

Sprich: Selbst, wenn das System Fehler hätte, folge daraus keine Grundlage für Schadenersatzforderungen. Außerdem sei es das extrem betrugsanfällige Buchhaltungssystem der Klägerin gewesen, das es überhaupt erst möglich gemacht habe, dass über viele Jahre hinweg ein derartiger Schaden entstehen konnte.

Nach eingehender Diskussion ließ das Gericht durchblicken, dass es jedenfalls der Argumentation der Klägerin möglicherweise nicht vollständig folgen würde und regte einen Vergleich an. 15 Prozent könnte die Bank zahlen; die Verfahrenskosten würden im Verhältnis von 85 zu 15 Prozent zu Gunsten der Beklagten aufgeteilt. Die Parteien haben nun bis Ende des Monats Zeit, eine Einigung zu finden. Geschieht dies nicht, soll es am 19. Dezember zu einem Urteil kommen.

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