Hundehalter verklagt Postboten Briefträger darf von Hundebiss sprechen

Bonn · Ein Briefträger sollte nicht mehr behaupten dürfen, dass ein Jagdhund, von dem er gebissen worden war, gefährlich ist. Doch die Klage des Hundehalters wurde abgewiesen.

 Eine skurrile Klage gegen einen Briefträger wurde am Montag vom Bonner Landgericht abgewiesen.

Eine skurrile Klage gegen einen Briefträger wurde am Montag vom Bonner Landgericht abgewiesen.

Foto: picture alliance / Oliver Berg/d/Oliver Berg

Verkehrte Welt - dies dürfte so mancher Leser gedacht haben, als er die Schlagzeile las: „Hundebesitzer verklagt Postboten“, hieß es am 23. März im General-Anzeiger. Nun ist von einer Zivilrichterin am Bonner Landgericht das Urteil gesprochen worden, zumindest für den beklagten Briefträger dürfte die Welt seither wieder in Ordnung sein. Die Richterin hat die Klage des Hundebesitzers abgewiesen, der Postbedienstete darf die Dinge wieder beim Namen nennen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen. Der Hund des Klägers habe ihm nämlich „volles Programm“ in den linken Oberschenkel gebissen, so der Beklagte vor Gericht.

Das Bonner Herrchen wollte dem Briefzusteller aber tatsächlich die Behauptung verbieten, zum Opfer der Beissattacke seines Jagdhundes geworden zu sein. Den folgenschweren Angriff hat es aber durchaus gegeben, wie das Gericht nun bestätigte. Am 19. Mai 2018 lief der Zusteller wie an jedem Werktag seine Tour im äußersten Westen der Bundesstadt an der Grenze zu Alfter, als der Hund des Klägers durch ein geöffnetes Tor lief und dem Boten in den linken Oberschenkel biss. In der Folge musste der 44-Jährige ins Krankenhaus und konnte sechs Wochen lang nicht arbeiten. Das Tier befand sich zum Zeitpunkt des Bisses in der Obhut eines Nachbarn, dessen Grundstück direkt an das des Klägers grenzt. Der Besitzer selber war gar nicht zu Hause.

Kläger verlangt Schmerzensgeld vom Briefträger

Dennoch stellte er den Vorfall im Nachhinein in Abrede: Sein Hund habe den Postler lediglich ins Bein „gezwackt“. Dass der Mann nicht verletzt gewesen sein könne, habe man ja alleine schon daran sehen können, dass der Bote seine Tour fortgesetzt habe. So ging er gerichtlich gegen den Gebissenen vor, der außerdem auch nicht mehr behaupten solle, dass sein Hund eine „generelle Gefährlichkeit aufweise, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich mache“. Und damit noch nicht genug: Weil er im Rahmen eines eingestellten Strafverfahrens vor Gericht musste, verlangte der hochbetagte Kläger auch noch Schmerzensgeld von dem Briefträger.

Für all das sah die Zivilrichterin allerdings keine Grundlage: Dass der Postbote gebissen worden war, gehe ja klar aus dem Befundbericht des Krankenhauses hervor. „Diagnose: Hundebiss“ heiße es da. Und auch auf einem Foto konnte man die Abdrücke der Zähne gut erkennen. Das Wort „zwacken“ bedeute ja laut Duden so viel wie kneifen und womit anders als mit seinen Zähnen, solle ein Hund schon kneifen können, so die rhetorische Frage der Richterin.

Auch hinsichtlich der angeblich behaupteten generellen Gefährlichkeit sah die Richterin keinen Grund zur Klage: Zum einen habe der Bote die ihm unterstellten Worte so gar nicht benutzt, zum anderen sei der damit möglicherweise verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ja auch nicht nicht ungerechtfertigt. Schließlich sei die Behauptung des Postboten ja zutreffend gewesen. Der Hundebesitzer war wegen eines ähnlichen Vorfalls mit einer Joggerin bereits im Jahr 2013 zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro verurteilt worden.

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