Klage gegen Elektromarkt Defekte Kaffeemaschine beschäftigt Bonner Landgericht

Bonn · Weil ein Elektromarkt dem Käufer einer Kaffeemaschine die kalte Schulter zeigt, zieht der Mann vor Gericht und gewinnt. Nun muss das Unternehmen dem Kunden den Kaufpreis erstatten.

Dem Käufer einer defekten Kaffeemaschine gab das Landgericht recht.

Dem Käufer einer defekten Kaffeemaschine gab das Landgericht recht.

Foto: dpa

Kundenfreundlich war dieses Verhalten eines Bonner Elektromarktes nicht: Als ein dort gekaufter Kaffeevollautomat bereits nach dreieinhalb Monaten komplett den Dienst versagte und der Kunde ihn mit der Bitte um kostenlose Reparatur zurückbrachte, zeigte ihm das Geschäft die kalte Schulter. Und die Rechnung ohne den Wirt gemacht: Der Kunde, ein Anwalt, zog vor Gericht und gewann den Rechtsstreit in zwei In-stanzen.

Am 15. Januar 2016 kaufte der Anwalt die Maschine für 1500 Euro, doch bereits am 28. April funktionierte die Cappuccino-Düse nicht mehr und gab auch trotz gründlicher Reinigung nichts mehr her. Eine Woche später gab der Automat dann völlig den Geist auf. Der Anwalt brachte ihn zurück zum Händler und forderte eine kostenlose Reparatur binnen zehn Tagen.

Elektromarkt verweigerte die kostenlose Reparatur

Stattdessen erhielt er sechs Tage später ein Schreiben, das ihm fast die Sprache verschlug: Der Markt lehnte die kostenlose Reparatur ab, da ein Bedienfehler vorliege. Man habe im Mahlwerk einen Draht gefunden, der dort nicht hineingehöre und zum Verschließen von Kaffeesäcken diene. Und wäre der Draht bereits drin gewesen, hätte der Kunde ihn sehen müssen. Man sei natürlich bereit, die Maschine für 248 Euro reparieren zu lassen. Wahlweise nehme man die Maschine auch zurück und zahle ihm 29 Euro. Ansonsten gebe es noch die Möglichkeit, das Gerät zu entsorgen.

Der Anwalt schrieb umgehend zurück, erklärte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag, forderte den Kaufpreis zurück und erklärte: Der Draht sei bei ihm nicht in die Maschine gelangt, der müsse schon beim Kauf in dem Mahlwerk, das man nicht so einfach einsehen könne, gesteckt haben. Doch der Markt weigerte sich, und der Mann zog vor das Bonner Amtsgericht.

Gutachten verlangt

Hier verlangte der Laden, einen Gutachter einzuschalten zu der Frage: Hätte die Maschine überhaupt drei Monate arbeiten können, wenn schon ein Draht drin gewesen wäre? Für das Gutachten sollte, wie üblich, ein Kostenvorschuss gezahlt werden. Doch der ging beim zuständigen Richter nicht ein, und erst nach mehrfacher Aufforderung erklärte das Geschäft kurz vor dem Prozesstermin: Man habe das Geld überwiesen, aber vergessen, das Aktenzeichen des Verfahrens einzutragen, weshalb der Betrag nicht habe zugeordnet werden können. Doch nun war es laut Gericht zu spät: Der Markt wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Und ging vor dem Landgericht in die Berufung.

Doch die Richter der 5. Zivilkammer sahen den Fall wie ihre Kollegen und schrieben dem Markt ins Urteil: Wäre der Draht für den Kunden ohne Weiteres zu sehen und damit der Mangel auch für einen Laien erkennbar gewesen, hätte der Elektromarkt das Gerät wohl nicht, wie geschehen, an eine Fachfirma zur Überprüfung schicken müssen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, der Kunde erhält den Kaufpreis zurück.

Aktenzeichen: LG Bonn 5 S 21/17

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