Dauerparker am Straßenrand Dürfen Mietwagen dauerhaft auf öffentlichen Parkplätzen in Bonn stehen?

Bonn · An vielen Straßenrändern in Bonn blockieren Fahrzeuge von Autovermietern öffentlichen Parkraum. Kann die Stadt nichts dagegen tun?

 Dicht an dicht reihen sich die Fahrzeuge der Autovermieter an der Justus-von-Liebig-Straße.

Dicht an dicht reihen sich die Fahrzeuge der Autovermieter an der Justus-von-Liebig-Straße.

Foto: Stefan Hermes

Es ist ein leidiges Thema. So zum Beispiel gesehen am vergangenen Freitag auf der Justus-von-Liebig-Straße in Dransdorf. Am Mittag parkten dort auf etwa 400 Metern 22 eindeutig als Fahrzeuge von den dort ansässigen Autovermietungen identifizierbare Transporter und Kleinlaster. Wobei die dort ebenfalls geparkten Limousinen und Kombis, die ob ihres erkennbaren Neuzustands durchaus den Autovermietern gehören könnten, mangels eindeutiger Identifizierung nicht mitgezählt sind.

Doch hier geht es auch nicht nur um die täglich schwankende Anzahl der Fahrzeuge, sondern um das für den Parkplatz suchenden Autofahrer nicht nachvollziehbare Prinzip, das die dort stationierten gewerblichen Fahrzeuge anscheinend unbehelligt von den Ordnungshütern, einen für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Parkraum blockieren.

Abstellorte für Firmenfahrzeuge

„Normalerweise ist es ja so, dass wir unsere Autos nicht parken, sondern vermieten wollen“, sagt Dieter Metzen, Filialleiter der RKG Autovermietung an der Justus-von-Liebig-Straße. Kürzlich habe sein Unternehmen noch zehn Pkw-Parkplätze auf dem eigenen Gelände geschaffen, so dass damit eigentlich kein öffentlicher Parkraum mehr in Anspruch genommen werden müsse. „Gerade bei den Transportern und Lkw gibt es ja auch einen guten Fluss. Auch die sollen auf der Straße fahren und nicht dort parken.“ Natürlich käme es je nach Nachfrage auch einmal vor, dass Fahrzeuge auf der Straße abgestellt würden.

Für den schon erwähnten Parkplatzsucher ist es allerdings völlig irrelevant, ob der Mercedes-Sprinter durch einen Daily von Iveco ersetzt wird oder seinen Platz dauerhaft behält. Weg ist weg, was der Rheinländer gerne resignierend mit „Watt fott es, es fott“ übersetzt. Und um noch kurz in der Diktion zu bleiben, das Rheinische Gesetz „Et hätt noch immer jot jejange“ kann nur der Autovermieter für sich in Anspruch nehmen. Denn die Gesetzeslage ist eindeutig. Er darf so lange und so oft mit so vielen Fahrzeugen (unterhalb von 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht) wie er möchte, die öffentlichen Parkflächen benutzen, wenn er sich an die Verkehrsregeln hält. Sprich: Er darf dabei niemanden behindern.

Besonders ärgerlich auch, wenn ein Kleintransporter oder ein größeres Wohnmobil die Sicht aus einem Haus oder umgekehrt auf ein Schaufenster dauerhaft versperrt. Oder ganze Fahrzeugflotten den geschützten Parkraum unter Brücken als Abstellort ihrer Firmenfahrzeuge nutzen, obwohl sich der nicht einmal in der unmittelbaren Nähe des jeweiligen Unternehmens befindet. Selbst zugelassene Anhänger (auch Wohnwagen) dürfen ohne Zugfahrzeug öffentlichen Parkraum bis zu 14 Tagen nutzen.

Gerichtsurteil aus dem Jahr 1982

Werden dem Stadtordnungsdienst Anhänger gemeldet, die über längere Zeit unbewegt an einem Ort stehen, registriert der Stadtordnungsdienst diese und kontrolliert in regelmäßigen Abständen, ob sie bewegt wurden oder nicht. Stehen Anhänger länger als 14 Tage unbewegt an einer Stelle werden Verwarnungen ausgestellt.

Ob auf Parkstreifen, unter Brücken oder vor Schaufenstern: Vom Grundsatz gilt, dass der Betrieb eines Gewerbes auf dem eigenen Grundstück darstellbar sein muss. Für Autovermietungen heißt das, dass sie ausreichend Abstellflächen auf dem Firmengrundstück nachweisen müssen. Wenn dennoch Mietfahrzeuge auf der Straße parkten, bestehe dagegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung keine Handhabe seitens der Stadt, so ein Sprecher. Pauschale Zahlen gebe es dazu nicht, das müsse im Einzelfall betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dieser Sache bereits 1982 entschieden. Danach ist das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Autos auf der Straße durch einen Vermieter als zulässiges Parken im Sinne von Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung anzusehen.

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