Prozess vor dem Landgericht Eingelagerten Hausrat zu Unrecht verscherbelt

Bonn · Tief in die Tasche greifen muss eine international tätige Einlagerungsfirma, die auch einen Standort in Bonn hat. Im Rahmen einer gütlichen Einigung erklärte sich das Unternehmen jetzt in einem Zivilprozess vor dem Landgericht bereit, einem ehemaligen Kunden 53.000 Euro Schadensersatz zu zahlen.

Prozess vor dem Landgericht: Eingelagerten Hausrat zu Unrecht verscherbelt
Foto: dpa

Wie berichtet, hatte der verheiratete Architekt einen Auftrag in Saudi Arabien angenommen. Daraufhin entschloss sich die Familie dazu, bei der Einlagerungsfirma eine Box anzumieten. Dort wurden für die Zeit des Auslandaufenthalts Möbel, Fahrräder und etwa 50 Kisten mit Hausrat eingelagert. Darunter waren nur noch Gegenstände, die dem Kläger und seiner Familie nach eigenen Angaben „lieb und teuer waren“, beispielsweise das Hochzeitskleid, von Musikern signierte Erstpressungen und ein eingeschweißtes Silberbesteck.

Für die monatlich fällige Miete wurde ein Dauerauftrag eingerichtet. Dabei kam es jedoch zu Problemen. In der Folge verschickte die Einlagerungsfirma mehrere Schreiben an den Kunden – allerdings wurden diese Einschreiben postalisch an die ehemalige Bonner Adresse des Kunden geschickt. Vorher wurde hingegen stets per E-Mail kommuniziert. Obwohl die Einschreiben jedes Mal mit dem Vermerk „nicht zustellbar“ zurückkamen, wurde der Vertrag gekündigt. Das Lager wurde im Juli 2015 geräumt und der Inhalt für 150 Euro an einen Verwerter verkauft. Erst einen Tag danach meldete sich die Firma bei dem Kunden – diesmal wieder per E-Mail – und berichtete von der Räumung.

Der Architekt, der zu diesem Zeitpunkt gerade mit seiner Familie Urlaub auf Kreta machte, fiel aus allen Wolken. Als er wenige Tage später in Bonn eintraf, waren nur noch acht Kartons mit Dokumenten vorzufinden. Daraufhin verklagte der Kunde die Firma auf die Zahlung von gut 100.000 Euro.

Die Richter versuchten akribisch, den Wert der von den Klägern aufgelisteten Gegenstände zu berechnen. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Beklagte 53.000 Euro zahlen sollte – und machten deutlich, dass es für die Firma ansonsten noch teurer werden könnte, unter anderem da der Kläger wohl auch einen Anspruch auf Schadensersatz für seinen Aufwand bei der Wiederbeschaffung von Gegenständen für eine neue Wohnung hätte.

Aktenzeichen: LG Bonn 4 O 144/15

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