Bonner Arbeitsgericht Fahrer verliert Streit um überflutetes Taxi

Bonn · Das Auto lief bei Starkregen in Unterführung voll. Der 72-jährige Fahrer sollte für den Schaden aufkommen. Einen Vergleich lehnte er ab und muss jetzt 1000 Euro Schadensersatz an ehemaligen Arbeitgeber zahlen.

 Urteil: Im Streit um Schadenersatz für ein überflutetesTaxi muss sich der Fahrer mit 1000 Euro beteiligen.

Urteil: Im Streit um Schadenersatz für ein überflutetesTaxi muss sich der Fahrer mit 1000 Euro beteiligen.

Foto: picture alliance / dpa

Viele Bonner erinnern sich noch mit Schrecken daran, als Ende Juli 2014 am späten Abend sintflutartige Regenfälle Straßen und Keller unter Wasser setzten. Der Starkregen wurde auch einem Bonner Taxifahrer zum Verhängnis: Er blieb mit dem Fahrzeug in der vollgelaufenen Südunterführung am Hauptbahnhof stecken. Das Auto hatte einen Totalschaden.

Der Unternehmer verlangt nun von seinem Angestellten Schadensersatz von 2000 Euro. Zudem will er die Kosten für ein Schadensgutachten von 327 Euro und die Tageseinahmen von 147,60 Euro zurück, die der Fahrer einbehalten hatte. Doch der Mann weigert sich zu zahlen. Die Parteien trafen sich jetzt erneut im Arbeitsgericht Bonn vor der dritten Kammer.

Der Beklagte, ein 72-Jähriger, kann es gar nicht erwarten, bis er zu seiner Verteidigung sprechen darf. Als er kurz nach 23 Uhr in die Unterführung eingefahren sei, habe sie noch nicht unter Wasser gestanden, behauptet er. „Der Wagen ist ausgegangen. Ich konnte den Motor nicht mehr starten“, sagt er und fuchtelt dabei aufgeregt mit den Händen in der Luft. Er sei ausgestiegen und habe die Motorhaube geöffnet, um zu sehen, was los sei.

Angeklagter spricht von Naturkatastrophe

Ob er dabei nicht schon im Wasser gestanden habe, will der Richter wissen. „Nein, nein, da war noch kein Wasser“, versichert der Mann und legt einen Zettel mit Namen und Adresse eines angeblichen Zeugen auf den Richtertisch. Die Unterführung sei erst danach überflutet worden, sodass er den Abschleppdienst bestellen musste. Das Geld dafür sei ihm sein ehemaliger Chef heute noch schuldig.

Auf die Frage, ob denn zu dem frühen Zeitpunkt keine anderen Autos oder Busse und Bahnen an ihm vorbeigefahren seien, antwortet der 72-Jährige mit nein. Er habe ja mitten auf der Fahrbahn gestanden, sodass niemand vorbeikommen konnte. „Das war kein Unfall, das war eine Naturkatastrophe.“

„Ich glaube Ihnen kein Wort“, unterbricht ihn der Kammervorsitzende. Auch Özveri Ercüment, der Anwalt des Klägers, spricht von einer Schutzbehauptung des Beklagten. Er habe wissen müssen, dass die Unterführung unpassierbar gewesen sei. Schließlich habe die Taxizentrale die Fahrer bereits vor 22 Uhr gewarnt.

Der Unternehmer muss indes einräumen, er gehört der Taxizentrale nicht an. Folglich konnte sein Fahrer diese Nachricht gar nicht hören. Der Kammervorsitzende schlägt einen Vergleich vor: Laut Vertrag ist der Beklagte verpflichtet, sich bei einem Unfall mit 1000 Euro am Schaden zu beteiligen. Inklusive der Tageseinnahmen und eines Teils der Gutachterkosten solle er dem Kläger 347,60 Euro zurückzahlen. Doch der Mann lehnt ab und besteht auf ein Urteil.

Das Urteil fällt für ihn sogar günstiger aus: Er muss sich nur mit den vertraglich vereinbarten 1000 Euro am Schaden beteiligen und die Tageseinnahmen zurückzahlen.

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