Verfahren in Bonn Einbrecher muss wegen Gesetzesänderung kürzer ins Gefängnis

Bonn · Dank einer Gesetzesänderung muss ein Einbrecher nur noch vier Jahre ins Gefängnis. Er hatte vor Gericht angegeben, wer sein Mittäter war – ein Familienmitglied.

 Das Landgericht Bonn. (Archivfoto)

Das Landgericht Bonn. (Archivfoto)

Foto: dpa/Oliver Berg

Während das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe lief, gab es eine kleine, aber für den Verurteilten nicht ganz unerhebliche Gesetzesänderung: Nicht wie bislang nur für Bandendiebstahl, sondern nun auch für Wohnungseinbruchdiebstahl gilt eine Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe. Aus dem Juristendeutsch übersetzt bedeutet das, dass Geständige milder bestraft werden können.

Weil er beim Ermittlungsverfahren seinen Cousin als Mittäter angegeben hatte, profitiert ein zum Zeitpunkt der Verurteilung 29-jähriger Einbrecher nun von der Neuregelung. Statt der ursprünglich verhängten Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten muss der Mann nur noch glatte vier Jahre Haft verbüßen.

Den Schuldspruch an sich hatte der BGH nicht bemängelt. Einzig die Höhe zweier Einzelstrafen für einen versuchten Einbruch in Holzlar sowie eine Tat nur wenige hundert Meter entfernt in Hoholz musste in Hinblick auf die Mitarbeit des Angeklagten an der Aufklärung neu ausgesprochen werden. Die beiden vielfach und einschlägig vorbestrafte Cousins waren im November vergangenen Jahres von der 1. Großen Strafkammer am Bonner Landgericht wegen Betrugs und Einbruchdiebstahls in fünf Fällen verurteilt worden, der ältere der beiden sitzt unverändert für drei Jahre und neun Monate hinter Gittern.

Der Jüngere hatte „sein Talent, Menschen für sich einzunehmen“ – wie es der Richter in der ersten Instanz ausgerückt hatte –, oftmals genutzt, um die späteren Opfer auszuspionieren. Die Masche verfing vornehmlich im Sommer. Bei den in der dunklen Jahreszeit durchgeführten Einbrüchen kam dann jeweils der 52-jährige Cousin mit ins Boot.

Dass er ihn verpfiffen hat, kam dem 29-Jährigen in der neuen Verhandlung vor der 10. Großen Strafkammer allerdings nur bedingt zu Gute: Ganze drei anstatt der von der Verteidigung beantragten neun Monate geringer fiel die neue Gesamtstrafe aus. Dies wohl zum einen, weil der ältere Cousin auch ohne die Hilfe seines Komplizen hätte überführt werden können. Zum anderen aber auch, weil das erstinstanzliche Urteil trotz des umfangreichen Vorstrafenkatalogs bereits mit Blick auf die mögliche Gesetzesänderung relativ mild ausgefallen war.

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