Landgericht Bonn Geringe Schuld - Messerstecher auf freiem Fuß

BONN · Auf freiem Fuß konnte am Freitag der 30 Jahre alte Angeklagte aus Bad Godesberg, der einem Kontrahenten ein Messer in den Rücken gerammt und lebensgefährlich verletzt hatte, das Landgericht verlassen: In allseitigem Einvernehmen war das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden.

Der Angeklagte habe keine Tötungsabsicht gehabt. Die Prozessbeteiligten waren vielmehr zu dem Schluss gekommen, dass eine Notwehrsituation nicht ausgeschlossen werden kann.

Am Abend des 25. Februar waren der Angeklagte und ein Begleiter in Bad Godesberg mit drei Männern aneinandergeraten. "Die Entstehung und der Verlauf" dieses Streits waren nun "im Einzelnen nicht aufklärbar", so das Schwurgericht.

Im Prozess hatte der Angeklagte eingeräumt, mit seinem Messer, das er nach eigenen Angaben stets zur Portionierung von Drogen bei sich trägt, zugestochen zu haben. Allerdings hatte er behauptet, von den Kontrahenten bedroht worden zu sein.

Sie hätten Schulden aus Drogengeschäften - mehrere tausend Euro - bei ihm eintreiben wollen. Als er geschlagen worden und ein 33-Jähriger mit einem schwarzen Gegenstand auf ihn losgegangen sei, habe er sein Messer gezogen und zugestochen.

Im Zeugenstand hatte der damals verletzte 33-Jährige vehement bestritten, etwas mit Drogen zu tun zu haben. Er sei nur zufällig in das Geschehen hineingerutscht, da sein Bekannter mit dem Begleiter des Angeklagten in Streit geraten sei. Da habe der Beschuldigte plötzlich auf ihn eingestochen.

Dieser Version schenkten die Richter allerdings keinen Glauben. In dem Einstellungsbeschluss wird vielmehr das Verhalten des Tatopfers vor Gericht getadelt. Mit "nicht zu überbietender Deutlichkeit" habe der 33-Jährige im Zeugenstand bewiesen, dass er dazu neige, "aggressiven Impulsen ohne Hemmungen nachzugehen".

Zunächst hatte sich der Mann eine laut Beschluss "unangenehme und lautstarke verbale Auseinandersetzung" mit dem Kammervorsitzenden geliefert. Erst nachdem dem Zeugen Ordnungshaft angedroht worden war, hatte zunächst Ruhe geherrscht. Später war es dann noch zu "heftigen beleidigenden Äußerungen" gegenüber dem Angeklagten und dessen Verteidiger gekommen.

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