Kommentar Grenzen des Denkmals

TANNENBUSCH · Grundsätzlich ist der Denkmalschutz zu begrüßen. Es ist schon richtig, wenn markante Zeichen unserer Vergangenheit unter besonderen Schutz gestellt werden.

Und es ist mehr als löblich, dass das Land seine architektonischen Schätze pflegt und unterhält, sei es das Universitätshauptgebäude oder der Alte Zoll. Allerdings gilt bei alledem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das Gesetz regelt, dass ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung zerstört, abgerissen oder umgestaltet werden darf. Das Gesetz sieht aber auch Grenzen dafür vor, wenn "andere Erfordernisse des Gemeinwohls" die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen.

Es ist sogar so, dass nach Rechtsprechung "unzumutbare Maßnahmen" rechtswidrig sind und nicht verlangt werden können. Die Beispiele im Tannenbusch zeigen, dass hier einige Grenzen sehr wohl erreicht sind. In Zeiten von Wohnraummangel kann es nicht richtig sein, der BImA Veränderungen im Wohnungsschnitt zu verweigern.

Was soll sie denn etwa mit den Häusern mit Gemeinschaftsbädern anfangen? Offensichtlich fehlt es an klareren rechtlichen Regelungen. Und die müssen her. Schnell.

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