Urteil in Bonn JVA Rheinbach: Häftling prügelte Zellengenosse krankenhausreif

RHEINBACH/BONN · Ende des Monats sollte ein 49-jähriger Häftling eigentlich aus der Rheinbacher Justizvollzugsanstalt entlassen werden. Doch daraus wird wohl nichts: Dass er einen Zellengenossen krankenhausreif schlug, brachte ihm nun eine Verlängerung seiner Zeit im Gefängnis ein.

Am Montag saß der drogenabhängige Angeklagte vor der Berufungskammer am Bonner Landgericht, weil er gegen die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe vorgehen wollte. Das Rheinbacher Amtsgericht hatte ihn der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Anders als in der ersten Instanz legte der unter anderem wegen Drogenbesitzes inhaftierte 49-Jährige diesmal ein Geständnis ab. Er räumte ein, einen 44 Jahre alten Zellengenossen am 20. Oktober 2012 krankenhausreif geschlagen zu haben.

Die Stimmung in der Zelle hatte sich laut dem Angeklagten zugespitzt, da der Mithäftling sich immer wieder ohne zu fragen Tabak und Kaffee genommen habe: "Ich war sehr sauer. Er hat mich belogen und beklaut." Als der 44-Jährige ihn am Tattag angegrinst und provoziert habe, sei ihm die "Hutschnur hochgegangen".

Mit dem Handballen habe er dem Kontrahenten so heftig gegen den Kopf geschlagen, dass dieser gegen einen Schrank und dann zu Boden fiel. Dass er dem 44-Jährigen auch noch einen Tritt versetzte, bestritt der Schläger vehement. Der Verprügelte musste drei Tage im Justizkrankenhaus behandelt werden. Neben einem blauen Auge erlitt er ein Schädel-Hirn-Trauma.

Aus der Hoffnung des Angeklagten auf die Chance einer Bewährung wurde nichts. Die Staatsanwältin und das Gericht waren sich einig, dass dies nicht zu vertreten sei - auch wenn der überwiegende Teil der seit 1982 angesammelten 32 Eintragungen im Vorstrafenregister mit Beschaffungskriminalität zu tun hat.

Der Kammervorsitzende hielt dem seit 30 Jahren immer wieder ins Drogenmilieu abgerutschten Angeklagten vor, dass er keine der letzten Bewährungschancen durchgehalten hat. Diesmal habe er aus nichtigem Anlass zugeschlagen und das Opfer nicht unerheblich verletzt. Daher wurde die Berufung verworfen.

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