Verhandlung in Bonn Kein Schadenersatz nach Fahrradunfall in der Altstadt

Bonn · Ein Rentner hat eine Autofahrerin wegen eines so genannten Dooring-Unfalls in der Bonner Altstadt verklagt. Nun zog er seine Klage zurück.

Ein Unfall in der Altstadt ist vor dem Bonner Landgericht verhandelt worden.

Ein Unfall in der Altstadt ist vor dem Bonner Landgericht verhandelt worden.

Foto: dpa/Oliver Berg

Die junge Mutter hatte ihren Wagen gerade gegenüber der Marienschule in der Altstadt zum Stehen gebracht, als ihr auf der Gegenspur ein älterer Herr mit seinem Fahrrad entgegenkam. Der Senior kam zu Fall und erlitt leichte Verletzungen; rund ein Jahr später trafen sich die Autofahrerin und der Radler vor Gericht wieder: Der Rentner hatte die Mutter wegen eines so genannten Dooring-Unfalls auf 3.618,50 Euro Schadenersatz und mindestens weitere 600 Euro Schmerzensgeld verklagt. Nach kurzer Verhandlung nahm der Kläger dann aber seine Klage wieder zurück.

„Es gab keinen Kontakt zwischen dem Kläger und der Tür“, hatte eine Zeugin unzweifelhaft dargelegt und so erklärte der ältere Herr nach einigem Zögern seinen Klageverzicht. Er sei am 7. Oktober 2021 wie immer defensiv unterwegs gewesen, hatte der Mann, der nach seinen eigenen Angaben früher aktiven Radsport betrieb, zuvor vor Gericht erklärt.

In der Klageschrift hatte es geheißen, dass der kleine Sohn der Beklagten spontan die Fahrertüre aufgerissen haben und auf die Fahrbahn gerannt sein solle. Bei dem dadurch ausgelösten Bremsmanöver sei es dann zum Sturz gekommen. Die geforderte Schadenersatzsumme setzte sich aus gut 3000 Euro für angeblich verlorene Hörgeräte sowie weiteren 500 Euro für eine beim Sturz am Arm zerrissene Lagerfeld-Jacke zusammen. Der Gestürzte erlitt durch den Unfall eine Muskelprellung und einen Bluterguss.

Die Beklagte gab hingegen an, mit eingeschalteter Warnblinkanlage vor der Schule gehalten zu haben, als sie den entgegenkommenden Radler bemerkte. Sie habe ihren Sohn eigens festgehalten und am Aussteigen gehindert. Währenddessen sei der Radfahrer aus ihr nicht bekannter Ursache auf Höhe des Fahrzeugs gestürzt.

Diese Sicht bestätigte auch ein weiterer Zeuge, der angegeben hatte, dass er kein Kind auf der Fahrbahn gesehen habe, als der Fahrradfahrer gestürzt war. Der Kläger selber gab dann im Termin auch nur an, dass er den Jungen nach dem Sturz vor sich habe stehen sehen.

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