Verhandlung am Landgericht Kläger: 88 PS sind für Fahrten im Gebirge zu wenig

Bad Honnef/Bonn · Die Freude über den Kauf des lang ersehnten Wohnmobils ist einem Kölner ordentlich vergangen. Inzwischen wollen der 70-Jährige und seine Lebensgefährtin nur noch eins: Das bei einem Händler in Bad Honnef erworbene Reisemobil wieder zurückgeben.

 88 PS sind für Gebirgsrouten zu wenig.

88 PS sind für Gebirgsrouten zu wenig.

Foto: dpa

Vor der Ersten Zivilkammer des Bonner Landgerichts läuft derzeit ein Prozess um die vom Kläger geforderte Rückabwicklung des Kaufs. Die 24.500 Euro, die er im November 2014 für das Wohnmobil Fiat Roller Team bezahlt hat, möchte der Kölner wiederhaben.

Damals war der gebrauchte Camper neun Jahre alt, der Tachostand betrug 57.000 Kilometer. Wichtig beim Kauf eines Wohnmobils waren dem Käufer nach eigenen Angaben zwei Punkte: Da er in einer Umweltzone wohnt und geplant war, dass das Fahrzeug vor der Haustür steht, sollte es die grüne Plakette haben oder zumindest umrüstbar sein. Zudem wünschte er eine Motorleistung um 110 PS, da auch Reisen über hohe Berge geplant waren.

Laut Kläger versicherte der Verkäufer ihm, dass eine Umrüstung des Wohnmobils mit der grünen Plakette kein Problem sei. Zudem sei auf der Internetseite des Händlers mit genau dieser Möglichkeit einer Umrüstung geworben worden. Zum Kauf des Fiat habe er sich nur entschlossen, da zudem die Motorleistung mit 110 PS genau ins gewünschte Profil passte.

Fahrzeug war mit leistungssteigerndem Steuerungsgerät ausgerüstet

Doch nach dem Kauf folgte die Ernüchterung: Als ein Rußpartikelfilter eingebaut werden sollte, kam zutage, dass das Fahrzeug mit einem leistungssteigernden Steuerungsgerät ausgerüstet war. Erst diese zusätzlichen 22 PS brachten die vom Kläger gewünschten 110 PS. Das Problem: Der Einbau eines Rußpartikelfilters kann laut Klage nur vorgenommen werden, wenn das Leistungssteigerungsgerät wieder entfernt wird. Da dem Käufer für seine geplanten Reisen 88 PS zu wenig sind, möchte er das Wohnmobil zurückgeben. Er geht davon aus, dass eine mit dem Verkäufer vereinbarte Eigenschaft nicht gegeben und er daher zur Rückgabe berechtigt sei.

Der Händler hingegen bestritt, damit geworben zu haben, dass eine Umrüstung möglich sei. Zudem seien die Kunden vom Verkäufer im Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er zu den technischen Details einer Umrüstung nichts sagen könne. Dies müssten die Kaufinteressenten beim Hersteller oder in einer Fachwerkstatt erfragen. Nachfragen, was der Verkäufer genau zu der gewünschten Umrüstung gesagt hat, konnten in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt werden: Der Zeuge fehlte unentschuldigt. Daraufhin wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro verhängt und ein weiterer Verhandlungstag angesetzt.

Das Gericht schlug dem Käufer vor, in der Zwischenzeit Kontakt mit dem Händler aufzunehmen. Idee der Richter: Der Kläger sucht sich aus dem Bestand des Bad Honnefer Geschäftsmannes ein Wohnmobil aus, das seinen Wünschen entspricht und gibt das gekaufte Fahrzeug im Gegenzug zurück.

Aktenzeichen: Landgericht Bonn 1 O 250/15

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