Vergleich vor Bonner Landgericht Kunde fällt wegen verunglückten Flugzeug-Tattoos aus allen Wolken

Bonn · Ein Kunde war mit der Leistung eines Bonner Tätowier-Studios unzufrieden. Das Flugzeug auf seinem Arm ließ ihn aus allen Wolken fallen. Die Streit vor Gericht endet mit einem Vergleich.

 Verunglückt? Links die Vorlage, rechts das Ergebnis auf dem Arm.

Verunglückt? Links die Vorlage, rechts das Ergebnis auf dem Arm.

Foto: privat

Der Unterschied zwischen „Realistic Style“ und „Gipsy Style“ dürfte nur Eingeweihten etwas sagen: Es geht um verschiedene Tätowier-Techniken. Und nachdem ein Kunde eines Bonner Studios mit dem Ergebnis der Nadelstecherei auf seinem rechten Arm unzufrieden war, trafen sich der Geschäftsführer des Tattoo-Studios und der Kunde nun vor Gericht wieder.

7695 Euro wollte der junge Mann für das aus seiner Sicht komplett verunglückte Kunstwerk vor der 1. Zivilkammer am Bonner Landgericht erstreiten. Nach eingehender Verhandlung einigte man sich dann, dass der Betreiber seinem unzufriedenen Kunden 2500 Euro als Entschädigung zahlen soll.

Das Tätowier-Studio hatte der spätere Kunde auf einem Social-Media-Kanal entdeckt. Offenbar sprach ihn der Stil eines der dort tätigen Künstler an. Ein Flugzeug vor dem Hintergrund einer Windrose über Palmen hatte er sich als Motiv ausgesucht und der „Realistic Style“ des Tätowierers, der wie seine Kollegen nur unter seinem Künstlernamen auftritt, gefiel dem jungen Mann.

Ein anderer Künstler am Werk

Bei einem ersten Termin am 3. April vergangenen Jahres wurden dann mit dem Shop-Manager vor Ort alle Einzelheiten abgesprochen, unter anderem wohl auch, dass die Arbeit von einem anderen Künstler gestochen werden sollte.

Dass der Mann, der dann am 11. März die Nadel führte, aber im sogenannten „Chicano Style“ zu Hause war, sei ihm nicht klar gewesen, gab der Kunde vor Gericht an. Auf seine Frage, ob alle Fragen zu Motiv und Stil geklärt seien, habe der russischsprachige Mann nur auf Englisch geantwortet: Die Worte „I know, I know, no Problem“ habe er als klares „ja“ interpretiert. Und der untere Teil der Körpermalerei entspreche auch vollständig den Vorgaben. Als er die zuerst fertiggestellten Palmen gesehen habe, sei er durchaus zufrieden gewesen.

Ganz anders dann Windrose und Flugzeug: Als deren Umrisse fertig waren, habe er zum ersten Mal kritisch nachgefragt, ob diese denn zu den Vorgaben passten. Der Tätowierer habe ihn aber mit den Worten „Don’t touch, don’t touch – not finished!“ auf den laufenden Arbeitsprozess hingewiesen.

Den Tränen nah

Da er einen Profi am Werk vermutete, sei er beruhigt gewesen und habe abgewartet. Als er das fertige Werk dann erstmals betrachten konnte, sei er aus allen Wolken gefallen und den Tränen nah gewesen, so der Kläger vor Gericht. „Oberhalb der Palmen ist alles falsch“, sagte er.

Der Richter wirkte bei der Betrachtung des Originals am Arm des Klägers jedoch nicht vollkommen überzeugt: Mit einem lang gezogenen „Jooo“ kommentierte er die Fehleranalyse des Kunden und wies darauf hin, dass es hinsichtlich der Qualität durchaus verschiedene Perspektiven geben könne.

Der Studiobetreiber hatte sich zunächst auf die Verteidigungslinie zurückgezogen, dass nicht er, sondern nur der Künstler Vertragspartner des jungen Mannes sei. Nach dem klaren Hinweis des Richters, dass dies nach klarer Rechtslage erkennbar nicht so sei, zeigte sich der Beklagte dann in Grenzen verhandlungsbereit. Weil das Tattoo nicht so ausgefallen sei, wie es der Kunde sich vorgestellt hatte, sei man bereit, maximal 2000 Euro zu zahlen.

Das ist relativ weit von der Forderung des Kunden entfernt, der das Werk auf alle Fälle wieder entfernt wissen will. Alleine für die erforderliche Laserbehandlung veranschlagte er gut 3800 Euro. Dazu kamen der zurückgeforderte Kaufpreis von 850, Rechtskosten von rund 400 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 Euro.

Da der Richter aber durchaus klargemacht hatte, dass es hinsichtlich der bemängelten Qualität der Arbeit zu Nachweisschwierigkeiten kommen könnte, stimmte schließlich auch der Kläger dem Vergleich zu.

AZ: LG Bonn 1 O 1/22

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