Streit vor dem Bonner Amtsgericht Kunden kriegen kein Geld nach Corona-Kreuzfahrt zurück

Bonn · Ein Bonner Reiseunternehmen sollte nach dem Abbruch einer Südamerika-Reise im vergangenen Frühjahr eine Entschädigung für entgangene Landgänge zahlen. So wollten es die Kunden. Das Gericht sah es anders.

 Eine Kreuzfahrt ist meist eine schöne Sache - kann aber auch zu Ärger führen, wie der jüngste Fall vor dem Bonner Amtsgericht zeigte.

Eine Kreuzfahrt ist meist eine schöne Sache - kann aber auch zu Ärger führen, wie der jüngste Fall vor dem Bonner Amtsgericht zeigte.

Foto: dpa-tmn/Arturo Jimenez

Auf die Highlights Südamerika hatte sich das Ehepaar lange gefreut und für die Reise in der Zweibett-Superiorkabine mit Balkon auch tief in die Tasche gegriffen: 27.200 Euro sollte die einmonatige Kreuzfahrt auf der MS Amera kosten, die die beiden von Buenos Aires über die Amazonas-Metropole Manaus und die Karibik zurück nach Monaco führen sollte. Den ersten Teil, der von dem Bonner Reiseveranstalter Phoenix-Reisen unter dem Label „Zauberhaftes Brasilien“ vermarktet wurde, konnte das Paar aus dem norddeutschen Raum auch fast problemlos genießen. Dann kam jedoch Corona und das nahtlos im Anschluss geplante „Amazonas-Abenteuer“ musste nach einem letzten Volltanken ohne weitere Landgänge auskommen. Langsam, aber für die damals vorherrschenden, oft chaotischen Umstände ziemlich problemlos, brachte das Schiff seine rund 800 Passagiere heim nach Bremerhaven. Dort erfolgte am 5. April nach einem guten Frühstück die Ausschiffung.

Wieder in der Heimat erstattete der Reiseveranstalter seinen Gästen jeweils einen Betrag von 9650 Euro für 20 Tage zurück. Alternativ konnten sich die Kreuzfahrer auch für eine Gutschrift über 26 Tage bei Buchung einer anderen Schiffsreise entscheiden. Das war dem Paar allerdings nicht genug und so verklagte der Ehemann den Veranstalter vor dem Bonner Amtsgericht auf die Zahlung weiterer 4.700 Euro: Bereits der erste Reiseteil sei an den letzten drei Tagen nicht mehr in Ordnung gewesen. Und den Preis für den zweiten Reiseteil wollte der Mann komplett auf Null mindern, weil es lediglich eine Grundversorgung gegeben habe. Das Bordprogramm habe nicht stattgefunden, weil die vorgesehenen Künstler nicht an Bord kommen durfen.

Entertainment Angebot eine reine Notlösung

Dass aber das Rückfahrt-Programm eine bloße Quarantäne-Veranstaltung gewesen sei, sieht man bei Phoenix anders: Der Kläger habe die angebotene Vollverpflegung mit erstklassigen Menüs genau so wenig berücksichtigt, wie die zahlreichen Unterhaltungsangebote vom Tanzcafé über einen Vortrag zu der Amazonas-Metropole Manaus, einer Loriot-Show oder dem kulinarischen Spektakel „Dinner in the Dark“. Die Stimmung an Bord sei gut gewesen, die Gäste hätten jeden Abend ein Veranstaltungsangebot wahrnehmen können. Außerdem hätte der zweite Reiseteil auch ohne die Corona-bedingten Ausfälle zehn reine Seetage enthalten.

Dem hatte der Kläger entgegengehalten, dass das Entertainment Angebot eine reine Notlösung gewesen sei, damit die Stimmung an Bord nicht allzu schlecht würde. Mit der gebuchten Reise habe das aber nichts zu tun gehabt. Das sah die Richterin allerdings anders und wies die Klage ab: Die monierten Mängel am ersten Teil der Reise seien nicht ausreichend vorgetragen worden. Sie könne hier nicht Beanstandenswertes feststellen. Und hinsichtlich des zweiten Teils sei es die beste Lösung gewesen zurückzufahren. Außer den fehlenden Landgängen sehe sie auch hier keinen Grund zur Beanstandung und die seien ja vom Veranstalter bereits mit 9.650 Euro kompensiert worden. Einem nach Ansicht des Gerichts ausreichendem Betrag, insbesondere, da ja der Großteil der Leistungen erbracht worden sei.

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