Berufung vor Bonner Landgericht Mann filmte heimlich seine Ex-Freundin beim Duschen

Bonn · Ein Bonner hat seine Ex-Freundin nach der Trennung heimlich im Badezimmer gefilmt. Dazu montierte er eine Kamera hinter einer Steckdose. Seine Geldstrafe von 4000 Euro wollte er nicht akzeptieren. Nun wurde das Urteil aber vor dem Bonner Landgericht bestätigt.

 Ein Bonner filmte seine Ex-Freundin mithilfe einer versteckten Kamera beim Duschen. (Symbolbild)

Ein Bonner filmte seine Ex-Freundin mithilfe einer versteckten Kamera beim Duschen. (Symbolbild)

Foto: dpa/Patrick Pleul

Das blaue Licht schien aus der Steckdose zu kommen. Als die junge Frau beim Verlassen des Badezimmers den matten Schein wahrnimmt ist sie zunächst irritiert und dann entsetzt: Nachdem sie die Verkleidung abgeschraubt hatte, kam nämlich eine WLAN-fähige Mikrokamera zum Vorschein, die exakt auf den Duschbereich ausgerichtet war. Der Urheber war schnell ausgemacht: Ihr Ex-Freund, der nach der Trennung noch einige Zeit mit ihr in der gemeinsamen Wohnung lebte, stritt die Tat nicht lange ab.

Wegen „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unbefugte Bildaufnahmen“ wurde er am 18. Juli vom Bonner Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 4000 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der 42-Jährige Rechtsmittel eingelegt – eine Entscheidung, die er am Freitagmittag nach einer klaren Ansage der Richterin im Berufungsverfahren vor dem Landgericht zögernd wieder zurücknahm. Die Aufnahmen dauerten einige Stunden und waren gestochen scharf. Sie zeigen unter anderem, wie die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten splitterfasernackt aus der Dusche tritt.

Eine Szene, die der Mann wohl in der Vergangenheit bereits öfter zu Gesicht bekommen haben dürfte: Die beiden waren seit 17 Jahren ein Paar, lebten seit 2001 in der gemeinsamen Wohnung. Im Herbst 2017 hatte sich das Paar einvernehmlich getrennt.

Schwerer Vertrauensverlust durch Überwachungskamera

Umso schwerer wiege der Vertrauensbruch, den der Angeklagte mit der Installation der Überwachungskamera begangen habe, zeigte sich die Vorsitzende Richterin am Landgericht mit ihrem Kollegen aus der ersten Instanz einig. Dessen Urteil sei doch durchaus milde ausgefallen. Das sah der Verteidiger des Mannes zunächst etwas anders: Sein Mandant sei ja schließlich bereits für sechs Tage in Untersuchungshaft gewesen und sei unnötigerweise verhaftet worden, als er im Gerichtsgebäude Akteneinsicht nehmen wollte.

Das habe der Kollege aber wohl schon „eingepreist“, vermutete die Richterin. Schließlich sei er ja auch nur in Haft genommen worden, weil er dem ersten anberaumten Verhandlungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Außerdem leide seine Ex, seit die Sache aufgeflogen ist, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in psychologischer Behandlung. Unter anderem trieb sie wohl die Sorge um, dass er das Material auch anderen gezeigt haben könnte und dass es noch weitere Kopien geben könnte.

Die Berufung zielte von vornherein nur auf die Beschränkung der Rechtsfolgen ab: Wäre das Strafmaß im Berufungsverfahren nämlich geringfügig gesenkt worden, würde die Tat nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis erwähnt. Aber diesen Weg mochte die Richterin dem Mann nicht ebnen: „Wenn man blöde Dinge macht, muss man auch mit blöden Konsequenzen rechnen“, ließ sie ihn wissen.

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