Bonner Immobilienkaufmann Marc Asbeck wollte Kita aus dem Haus klagen

BONN · Er wollte die Kita "Minimäuse" aus einem seiner Häuser im ehemaligen Bonner Regierungsviertel herausklagen - und scheiterte nun vor dem Landgericht.

Der Bonner Immobilienkaufmann Marc Asbeck hatte eine Vielzahl von Gründen in seinem Räumungsantrag aufgelistet, doch die 18. Zivilkammer hielt nun keinen der Gründe für ausreichend, um den bis 2020 laufenden Mietvertrag schon jetzt vorzeitig beenden zu können. Wie Gerichtssprecher Bastian Sczech am Freitag mitteilte, wies die Kammer den Antrag ab (AZ: 18 O 214/14).

Bereits seit eineinhalb Jahren will Asbeck die Kita aus dem Haus haben. Wie der Gerichtssprecher erklärte, schlossen er und die Betreiberin der privaten Kita den Gewerbemietvertrag zum 1. September 2005 über zehn Jahre mit einer Verlängerungsoption für fünf weitere Jahre bis 2020. Und diese Option zog die Kita-Betreiberin auch.

Außerdem, so der Sprecher, wurde 2008 ein Nachtrag in den Vertrag aufgenommen, in dem der Kita-Betreiberin vier Stellplätze in der Tiefgarage zugesichert wurden und außerdem das Recht zur Untervermietung eingeräumt wurde. Und dieses Recht nahm sie, so der Gerichtssprecher, 2013 wahr und ging eine Kooperation mit einer Untermieterin ein, die im ersten Stock Tanzkurse und Mitarbeitern und Kindern der Kita Bewegungsübungen anbot.

Doch Anfang Januar 2014 ließ Asbeck der Kita-Betreiberin eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zukommen, und weil die sich weigert, mit ihrer Kita auszuziehen, zog der Vermieter schließlich vor das Landgericht, wo er als Gründe unter anderem nannte: Die Kita-Betreiberin sei verantwortlich für mehrere Defekte der Fäkalienhebeanlage und auch einen Wasserschaden durch verstopfte Abflüsse, weil immer wieder Hygieneartikel wie Windeln und Wischlappen in die Toilette geworfen würden. Das habe man im Zuge von Wartungsarbeiten festgestellt.

Außerdem habe die Kita-Betreiberin nicht seine Zustimmung erbeten für die Untervermietung an die Tanzschule, die sich im Übrigen im ganzen Haus ausbreite und in der Tiefgarage mehr als die vier Plätze nutze. Und: Die Kita-Betreiberin habe sich auch nicht um die durch die Stadt festgestellten Brandschutzmängel gekümmert. Die Mieterin aber wehrte sich und erklärte vor Gericht: Bei den Tanzkursen gebe es Einlasskontrollen, und Defekte an der Fäkalienhebeanlage entstünden durch mangelnde Wartung durch den Vermieter, der im Übrigen auch für den Brandschutz zuständig sei. Außerdem hingen in der Kita überall Hinweise darauf, dass keine Windeln in die Toilette geworfen werden dürften.

Das Gericht gab der Kita-Betreiberin nun recht. "Der Beklagten und ihren Angestellten obliegt es nicht, jeden Toilettengang in der Kita zu überwachen", erklärte Sczech. Es liege, so die Kammer, kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der sei nur dann gegeben, wenn ein Mieter durch sein Verhalten die Mietsache gefährde. Eine solche konkrete Gefährdung liege hier nicht vor. Damit, so das Gericht, sei die außerordentliche Kündigung unwirksam.

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