Wegen steigender Corona-Zahlen Wo die Maskenpflicht in Bonn wieder gilt
Service | Bonn · Mit dem Herbst sind auch in Bonn die Corona-Zahlen gestiegen. Seit dem 1. Oktober gelten neue Verordnungen - auch mit Blick auf die Maskenpflicht. Wo welche Regeln gelten, verrät unser Überblick.
Mit wachsenden Krankheitszahlen in Bonn und ganz NRW wächst die Sorge vor einer weiteren Coronawelle. Die aktuelle Coronaschutzverordnung gilt seit dem 1. Oktober und hat die bisher geltenden Regeln größtenteils übernommen. Eine Verschärfung der Regeln findet sich hingegen im Nah- und Fernverkehr. In Einzelhandel, Schulen und bei Freizeitangeboten wird besonders auf Eigenverantwortung verwiesen.
Verkehr
In öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen des Nahverkehrs muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden. In Fernzügen gilt bundesweit eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske für alle Fahrgäste ab 14 Jahren. Im Flugverkehr fällt die Maskenpflicht komplett weg.
Unternehmen
Regelungen zur Maskenpflicht können Unternehmen freiwillig und betriebsintern aufstellen. Viele Unternehmen kehren zu strengeren Vorsichtsmaßnahmen wie Mindestabständen von 1,5 Metern, kostenlosen Selbsttest und der Möglichkeit zum Homeoffice zurück. Einrichtungen, in denen es viel Personenverkehr gibt, wird empfohlen auf die Einhaltung von Hygieneanforderung wie regelmäßigem Händewaschen, der Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen und Kontaktflächen sowie regelmäßiger Durchlüftung zu achten.
Einzelhandel
Auch die Inhaber von Geschäften können individuell entscheiden, ob das Tragen einer Maske verpflichtend sein soll. Eine allgemeine Maskenpflicht im Einzelhandel gibt es nicht.
Schulen und Hochschulen
Derzeit gibt es lediglich eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Schulen. Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wurde den Ländern unter anderem die Möglichkeit eröffnet, die Maskenpflicht im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 für Beschäftigte und Schüler ab dem 5. Schuljahr wieder einzuführen. In diesem Fall sollen die Schulen rechtzeitig informiert werden. In Schulbussen gilt ebenso wie im Nahverkehr die Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht grundsätzlich ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
An Hochschulen und Universitäten ist die Maskenpflicht ebenfalls aufgehoben worden. Das Wintersemester wird in NRW sowie deutschlandweit als Präsenzsemester durchgeführt. Auch wenn Studierende in Lehrveranstaltungen keine Masken mehr tragen müssen, empfiehlt die Universität Bonn dringend das Tragen einer Maske in Innenräumen und das Einhalten eines einem Abstands von 1,5 Metern.
Freizeit
Die Coronaschutzverordnung schreibt keine Maskenpflicht für Freizeitangebote vor. Bei Angeboten wie Sport, Gastronomie und Veranstaltungen wird vor allem auf Eigenverantwortung hingewiesen. Sollte sich das Infektionsgeschehen weiter verstärken, sollen Hygienekonzepte wieder eingeführt werden.
Kliniken und Pflegeheime
Besucher und Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen müssen zum Schutz von älteren und vorerkrankten Menschen mindestens eine medizinische Maske tragen. Außerdem benötigen Besucher einen aktuellen, negativen Testnachweis. Die Besucherregeln in Kliniken und Pflegeeinrichtungen können variieren, weswegen sich Besucher vor dem Aufsuchen der Einrichtung dringend über die jeweils geltenden Regeln informieren sollten. In der Uniklinik Bonn gilt FFP2-Maskenpflicht für Besucher. Besucher von stationären Patienten benötigen unabhängig von ihrem Impfstatus zudem einen aktuellen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Test (maximal 48 Stunden alt). In Ambulanzen darf pro Person maximal eine Begleitperson (mit 3G-Nachweis) mitgenommen werden.
Allgemein
Personen, die die Maskenpflicht nicht beachten, können von der betreffenden Dienstleistung oder dem Angebot ausgeschlossen werden. Die Coronaschutzverordnung setzt vermehrt auf Eigenverantwortung und solidarisches Handeln. Es wird empfohlen, Abstands- Hygiene- und Maskenempfehlungen nach eigenem Ermessen selbstständig umzusetzen.
Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls verlängert. Das heißt, dass positiv getestete Personen sich zehn Tage in Isolation begeben müssen. Nach 5 Tagen besteht die Möglichkeit zur Freitestung.