Urteil in Bonn Opium im Nähmaschinensockel

Vor dem Bonner Landgericht ist ein 46-jähriger Kölner wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er entging dem Gefängnis nur knapp.

 Das Bonner Landgericht hat einen 46-jährigen Kölner wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Das Bonner Landgericht hat einen 46-jährigen Kölner wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Foto: Benjamin Westhoff

„Wir hielten es nicht für angezeigt, den Angeklagten ins Gefängnis zu stecken – aber es war eng.“ Die Vorsitzende Richterin der 2. Großen Strafkammer am Bonner Landgericht fand klare Worte, nachdem sie einen 46-jährigen Kölner wegen Beihilfe zum Drogenhandel zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt hatte.

Der Mann hatte versucht, im Sommer vergangenen Jahres 29 Kilo Rauchopium für einen Geschäftspartner zu transportieren. Der von der in Deutschland eher unüblichen Droge früher selbst einmal abhängige Verurteilte war offenbar von einem Bekannten als Kurier akquiriert worden. Allerdings hatte der Zoll von einem Bonner Speditionsunternehmer einen Tipp erhalten und konnte die Drogen vorab sicherstellen. Versteckt waren die 29 Kilogramm in den Sockeln von Spezialnähmaschinen, die der Spediteur mit einer LKW-Lieferung aus dem Irak erwartete.

Daran, dass der nun Verurteilte nur ein kleines Rädchen im Getriebe der geplanten Schmuggelaktion war, bestand kein Zweifel. Der Kölner war von seinem Bekannten, für den er bereits zuvor kleinere Tätigkeiten verrichtet hatte, angesprochen worden, ober nicht eine Ladung von elf Nähmaschinen aus Bonn für ihn abholen könne. Als Lohn habe er 400 bis 500 Euro erwartet, so der Angeklagte während des Verfahrens. Dass er aber wirklich nicht gewusst habe, was er da abhole, mochte ihm das Gericht nicht glauben: Aufgrund der „Art und Weise der Anfrage“, sei ihm vorher klar gewesen, dass die Aktion illegal war, so die Richterin in der Urteilsbegründung. „Er hat ganz konkret auch den Transport von Drogen für möglich gehalten.“ Dafür spreche neben der von dem Spediteur beschriebenen sichtbaren Nervosität des Abholers auch die Tatsache, dass er von seinem Auftraggeber eigens eine Prepaid-Karte zur Kommunikation erhalten habe.

Offenbar war der Abholer aber recht blauäugig an die Aktion herangegangen, so befanden sich in dem eigentlich für die elf Kartons mit Nähmaschinen ohnehin schon zu kleinen Privatwagen des Verurteilten auch noch zwei Kindersitze. Die deponierte er am Übergabeort, bevor er mit dem vollbeladenen Wagen das Speditionsgelände verließ. Kurz hinter der Ausfahrt war er vom Zoll gestoppt worden.

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