Klage von Anthony Modeste Getränkehersteller aus Sankt Augustin muss 350.000 Euro zurückzahlen

Bonn · Fußball-Profi Anthony Modeste fordert von einem Energydrink-Händler aus Sankt Augustin 350.000 Euro zurück. Nun hat das Landgericht Bonn eine Entscheidung getroffen.

 Anthony Modeste mit seinem Anwalt Rainer Dietz.

Anthony Modeste mit seinem Anwalt Rainer Dietz.

Foto: Peter Kölschbach

Der Geschäftszweck des Sankt Augustiner Unternehmens soll in der Herstellung von „Energy-Drinks, Powercookies, Kaugummis, Wasser- beziehungsweise Energy-Speiseeis sowie Mineralwässern und anderen Getränken“ gelegen haben. Tatsächlich verfügte die GmbH aber wohl weder über das notwendige Kapital noch überhaupt über einen legalen Geschäftszweck. Das jedenfalls vermutete der Ex-Kölner und derzeitige Borussia-Stürmer Anthony Modeste, der 350.000 Euro in das Geschäftsmodell investiert hatte.

Das Unternehmen sei als reine Fassade nur darauf angelegt gewesen, im Wege eines Schneeballsystems Gelder zu vereinnahmen, behauptete der Profifußballer in einer Klage vor dem Bonner Landgericht, mit der er sein Investment zurück erstreiten wollte. Das ist ihm nun auch gelungen: Am Freitagvormittag verkündete die 1. Zivilkammer das Urteil in dem Rechtsstreit und der beklagte Firmeninhaber muss dem Kicker nun die 350.000 Euro nebst Zinsen zurückzahlen.

Weder Modeste noch der 65-jährige Beklagte, ein vielfach vorbestrafter Mann, waren bei der Urteilsverkündung anwesend. Ob Modeste nun sein Geld tatsächlich wiedersieht, bleibt abzuwarten. Der zur Zahlung verurteilte ist für die Justiz nämlich kein gänzlich Unbekannter: Eine ordnungsgemäße Buchführung sei dem Mann stets fremd geblieben, hatte der Vorsitzende Richter einer Wirtschaftsstrafkammer am Bonner Landgericht im vergangenen Sommer gesagt. Damals war der Getränkeproduzent mit dem adeligen Namen wegen vorsätzlichen Bankrotts, Insolvenzverschleppung und eines Verstoßes gegen die Buchführungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von anderthalb Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

40 Jahre Erfahrung als Quasi-Selbstständiger

Der heute 65-Jährige hatte mit zwei Mittätern ein Getränkeunternehmen gegründet, dessen Name sich von dem nun von Modeste verklagten nur in einem kleinen zusätzlichen Wort unterschied. Genau wie auch in dem aktuellen Zivilverfahren, kümmerte sich der Mann zwar um das Tagesgeschäft, war aber selber nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Das wäre ihm aufgrund seiner Vorstrafen wohl auch gar nicht gestattet gewesen. Das System habe darin bestanden, jeweils vom Betriebsvermögen zu leben, hatte der Kammervorsitzende seinerzeit in der Urteilsbegründung ausgeführt: Der damals 64-Jährige warte mit einer rund 40-jährigen Erfahrung als „Quasi-Selbstständiger“ auf, so der Richter. Von der Discothek über einen Friseursalon bis hin zum Leader einer Boy-Group hatte der Mann, der seinen adeligen Namen einer Adoption verdankt, so gut wie alles schon einmal ausprobiert.

Die GmbH mit dem leicht abgewandelten Namen, die Modeste nun neben ihrem Inhaber verklagt hatte, befindet sich seit vergangenem November ebenfalls in einem Insolvenzverfahren. Modeste war bei einer Privatparty von dem 65-Jährigen zu dem Investment überredet worden. In der Folge unterschrieb der Fußballer einen Vertrag, der ihm anders als mündlich verabredet, diverse Verpflichtungen zum Vertrieb auferlegte. Die Zivilkammer stellte aber nach der Vernehmung vieler Zeugen fest, dass die Verpflichtungen, die Modeste nach dem Wortlaut dieses „Alleinvertriebsvertrags“ einging, nicht bindend seien. Der Beklagte hatte Modeste nämlich mündlich und vor Zeugen konkrete persönliche Zusagen gemacht, nach denen sich der Fußballer „um nichts kümmern müsse“. Entsprechend hatte Modeste das Vertragswerk auch blind unterschrieben und auf den redegewandten „Geschäftsführer“ vertraut.

Dem von einem der Zeugen bei dem Beweisaufnahme-Termin Anfang Februar überraschend aufs Tapet gebrachten Vorwurf, einem anderen Zeugen könne Geld geboten worden sein, wenn er eine Aussage im Sinne Modestes mache, schenkte das Gericht keinen Glauben. Der Vorwurf konnte letztlich auch durch einen weiteren Zeugen nicht bestätigt werden“, heißt es in der Entscheidung.

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