Bonner klagt gegen Kündigung Ratsarbeit kostet Politiker den Job

BONN · Wie schwierig es in dieser schnelllebigen Zeit mit zunehmender Arbeitsverdichtung geworden ist, Ehrenamt und Beruf unter einen Hut zu bringen, hat ein Mitglied des Bonner Stadtrates jetzt am eigenen Leib erfahren.

Sein Arbeitgeber, eine Bundesbehörde, hat dem Stadtverordneten gekündigt, weil er aufgrund seiner Ratsarbeit zu viele Minusstunden aufgebaut haben soll. Der Bonner hat gegen die Kündigung Klage eingereicht. Sein Fall wird am 21. Mai im Arbeitsgericht Bonn verhandelt.

Der Mann arbeitet seit Februar 2014 bei der Behörde und wurde drei Monate später nach der Kommunalwahl Ratsmitglied. Wie das Gericht außerdem mitteilt, soll sein Gleitzeitkonto schon bald mehr Minusstunden als erlaubt ausgewiesen haben. Nach einem Personalgespräch im Juni war das Konto auf mehr als 44 Minusstunden gestiegen, bis September sogar auf 67 Stunden. Der Mann erhielt laut Gericht eine Abmahnung und die Anweisung, die Minusstunden bis zum Ende des Jahres komplett abzubauen. Als die Minusstunden dann im Dezember immer noch 65 Stunden betrugen, kündigte die Behörde.

Der Arbeitnehmer beruft sich laut Gericht jedoch darauf, dass die Behörde die Zeiten seiner Tätigkeit im Bonner Stadtrat sowie in mehreren Ratsausschüssen und als Schöffe beim Landgericht Bonn nicht richtig verbucht habe. Nur dadurch sei sein Arbeitszeitkonto ins Minus geraten.

Kläger lehnt Vergleich ab

Die Behörde behauptet dem Gericht zufolge, alle von dem Mitarbeiter mitgeteilten Rats- oder Schöffentätigkeiten zutreffend berücksichtigt zu haben. Einen vorab vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich hat der Kläger abgelehnt. Laut Paragraf 44 der NRW-Gemeindeordnung darf kein Arbeitnehmer gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Kündigungen oder Entlassungen aus Anlass der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Die Mandatsträger müssen zudem für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freigestellt werden, so der Gesetzgeber.

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