Haus Dottendorf in Bonn Schließung des Seniorenheims war rechtmäßig

Bonn · Die Schließung des Seniorenheims Haus Dottendorf im Januar 2015 war rechtmäßig. Das gab das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag bekannt. Das Heim wurde geschlossen, weil die medizinisch-pflegerische Versorgung der Senioren nicht mehr gewährleistet war.

Über die Urteile informierte das Verwaltungsgericht per Pressemitteilung. 65 Senioren, die damals im Haus Dottendorf in der Pflegestufe 2 und 3 betreut wurden, mussten auf Veranlassung der städtischen Heimaufsicht quasi Hals über Kopf ausziehen.

Der Grund: Die Behörde sah die medizinisch-pflegerische Versorgung der Bewohner nicht mehr als gewährleistet an. Damals hatte es zudem zwei Todesfälle gegeben. Einer soll möglicherweise im Zusammenhang mit pflegerischen Mängeln gestanden haben. Die Staatsanwaltschaft Bonn nahm die Ermittlungen auf. Zum aktuellen Stand der Ermittlungen war am Dienstag nichts zu erfahren.

Der Betreiber des Seniorenpflegeheims hatte damals gegen die Schließung Klage erhoben. Sie sei unverhältnismäßig, begründete er seine Klage. Zugleich hatte er vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hatte den Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

"Erhebliches Risiko für die Bewohner"

Zur Begründung hatte es unter anderem ausgeführt, dass ein erhebliches Risiko für die pflegebedürftigen Bewohner bestehe, wegen unzureichender Pflege Schäden an Gesundheit oder sogar Leben zu erleiden.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Köln die Schließungsverfügungen auch im Hauptsacheverfahren bestätigt. Richterin Rita Zimmermann-Rohde begründete den langen Zeitraum zwischen Schließung und Urteilsverkündigung damit, dass damals der Antrag des Betreibers auf vorläufigen Rechtschutz abgelehnt worden sei und deshalb keine Eile mehr bestand.

„Das Thema brannte also nicht mehr auf den Nägeln“, erklärte sie auf GA-Nachfrage. Gegen diese Urteile könne ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den dann das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

AZ:22 K 405/15 und 22 K 574/15

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