Tödlicher Schuss auf Polizist in Bonn Staatsanwalt legt Revision gegen Bewährungsstrafe ein

Bonn · Nach dem Urteil gegen einen ehemaligen Bonner Polizisten hat die Staatsanwaltschaft gegen die Bewährungsstrafe des Bonner Landgerichts Revision eingelegt. Der 23-Jährige war zuvor wegen eines tödlichen Schusses auf einen Kollegen wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

 Der angeklagter Polizist (l) sitzt im Landgericht neben seinem Anwalt Christoph Arnold.

Der angeklagter Polizist (l) sitzt im Landgericht neben seinem Anwalt Christoph Arnold.

Foto: dpa

Das Urteil gegen einen ehemaligen jungen Polizisten , der im November bei einem Schießtraining im Bonner Polizeipräsidium seinen Kollegen Julian Rolf tödlich getroffen hatte, ist noch nicht rechtskräftig. Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts hatte den 23-jährigen Schützen am Montag wegen fahrlässiger Tötung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Die Bonner Staatsanwaltschaft hat nun am Dienstag Revision gegen das Urteil eingelegt, wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Bonn dem GA bestätigte. Man wolle nun das Urteil noch einmal überprüfen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor drei Jahre Haft ohne Bewährung gefordert.

Am 26. November 2018 war Julian Rolf zusammen mit seinem Kollegen auf dem Weg zu einem Schießtraining, dabei wurde er von diesem mit der Dienstwaffe in den Nacken geschossen. Zwei Wochen später, am 10. Dezember, starb Julian Rolf an den Folgen der schweren Schussverletzung. Bis zum Schluss hatte der Angeklagte, der mittlerweile kein Polizist mehr ist, versichert, dass der Schuss ein Unfall gewesen sei. Er habe seine Waffe überprüft, weil sie angeblich nicht im Holster eingerastet war. Ein Geräusch habe ihn erschreckt, wodurch er „unbewusst und reflexartig“ abgedrückt habe. Die Kammer hatte Zweifel an dieser Darstellung, sagte allerdings auch dass eine vollständige Aufklärung des Unglücksfalls nicht möglich gewesen sei.

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Dabei werden – anders als bei der Berufung – grundsätzlich nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falles untersucht, sondern lediglich das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft.

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