Prozess in Bonn Stadt soll Bademeisterin 1600 Euro zahlen

BONN · Wie sehr die Stadt Bonn sparen muss, wurde jetzt auch bei einer Verhandlung vor der dritten Kammer des Arbeitsgerichts Bonn deutlich. Eine Mitarbeiterin des Sport- und Bäderamtes hatte gegen die Stadt geklagt, die ihren Vertrag als Bademeisterin nicht mehr verlängern wollte.

Seit einigen Jahren ist die junge Frau in den Bonnern Schwimmbädern als Rettungsschwimmerin und Beckenaufsicht eingesetzt. Zunächst war sie nur als "Sommerkraft" tätig, unterstützte also das fest angestellte städtische Personal vor allem in der Hochsaison in den Freibädern. Seit 2011 war sie dann aber auch ganzjährig für die Stadt im Einsatz und sprang überall dort ein, wo das Personal knapp war. "Sie war quasi schon eine richtige Teilzeitkraft", erläutert ihr Anwalt.

Einen festen Arbeitsvertrag hatte die Frau allerdings nicht, ihre Beschäftigung regelte die Stadt Bonn wie bei vielen anderen auch über sogenannte Rahmenverträge. Der letzte Rahmenvertrag lief bis Ende September. Verlängern will ihn die Stadt nun nicht mehr. "Dabei war meine Mandantin fast schon täglich in den Bädern im Einsatz", sagt der Anwalt der Klägerin, also sei auch Bedarf für eine Weiterbeschäftigung da.

Das verneint die Vertreterin der Stadt Bonn. Mit Blick auf die aktuelle Spardebatte und den damit verbundenen möglichen Schwimmbadschließungen gehe das Bäderamt davon aus, in Zukunft weniger Personal zu beschäftigen, sagt sie. Ein Mitarbeiter des Bäderamtes weist obendrein darauf hin, dass nach derzeitiger Planung in den nächsten Jahren auch immer ein Hallenbad wegen Sanierungsarbeiten geschlossen sein werde.

Den Anfang mache der Sportpark Nord, dann solle das Frankenbad folgen. Die festen Mitarbeiter würden dann in anderen Bädern eingesetzt. Der Kammervorsitzende betont, dass der "allgemeine unsichere Bedarf" an Badpersonal kein Grund für eine Vertragsbefristung sein dürfe. Er schlägt einen Vergleich vor: Die Klägerin erhält noch 1600 Euro als Abfindung, und die Sache ist erledigt. Beide Parteien stimmen zu; allerdings nur auf Widerruf.

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