Amtsgericht in Bonn Streit um Brautkleid endet vor Gericht

Bonn · Weil die Braut sich angeblich nicht mehr traut, fordert sie vom Modegeschäft ihre Anzahlung für das Brautkleid zurück. Die Inhaberin erzählt eine völlig andere Geschichte.

 Gerichtssaal in Bonn.

Gerichtssaal in Bonn.

Foto: Benjamin Westhoff

Ist die 26-jährige Bonnerin eine Braut, die sich nicht traut, oder hat sie versucht, ein Brautmodengeschäft auszutricksen? Die Frage stellte sich in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, in dem die junge Frau die Anzahlung für ein Hochzeitskleid zurückforderte. Der Zivilrichter fand zwar keine Antwort auf die Frage, stellte aber mit einem Vergleich den Rechtsfrieden wieder her.

Was geschehen war, ist strittig: Die 26-Jährige behauptete, sie habe das Kleid zwar angezahlt, aber nur, um es zu reservieren. Ein Kaufvertrag sei das nicht gewesen. Dann sei die Hochzeit geplatzt, und deshalb fordere sie nun die angezahlten 247 Euro wieder zurück. Doch die Inhaberin des Brautmodengeschäfts wehrte sich gegen die Forderung und erzählte eine völlig andere Geschichte.

Danach betrat die Kundin samt Bräutigam und Freundinnen am 21. November 2015 nach 17 Uhr den Laden, um sich ein Hochzeitskleid auszusuchen. Einen Beratungstermin wie ansonsten üblich hatte sie nicht vereinbart. Die Inhaberin, so schilderte sie dem Gericht, bot ihr einen solchen Termin an, da das Geschäft nur bis 18 Uhr geöffnet war. Doch weil die Frau sofort ein Kleid habe kaufen wollen, habe man sie über die Geschäftszeit hinaus beraten und Kleider anprobieren lassen. Nach zwei Stunden habe die Braut ihr Kleid gefunden.

Ihre Freundinnen seien begeistert gewesen und hätten das Kleid fotografieren wollen. Das aber, so die Inhaberin, habe sie nur erlaubt unter der Bedingung, dass die Kundin das Kleid auch kauft. Tatsächlich lassen Brautmodenläden das Fotografieren eines Kleides ohne Kaufsicherheit häufig nicht zu, weil Kleider im Geschäft oft nur fotografiert und im Internet gekauft werden.

Zu dem Kleid für 799 Euro suchte sich die Braut noch einen Reifrock und Kopfschmuck für 150 Euro aus. Doch als es ans Bezahlen ging, erklärte sie der Inhaberin zufolge: Sie habe nicht genug Geld. Die Inhaberin ließ sich auf eine Anzahlung von 247 Euro ein mit der Maßgabe, den Rest bis 28. November zu zahlen und Kleid und Zubehör abzuholen. Auf der Quittung notierte sie: Mit dieser Anzahlung ist der Kaufvertrag abgeschlossen.

Tatsächlich kam die Kundin an besagtem Tag erneut in das Geschäft. Aber nur, um laut Inhaberin zu erklären: Sie wolle nur noch Reifrock und Kopfschmuck abholen und das darüber hinaus gezahlte Geld zurück. Denn sie habe im Internet viel schönere Kleider gefunden. Die Inhaberin wies sie auf den gültigen Kaufvertrag hin und verlangte zumindest eine Stornogebühr von 120 Euro für das Kleid. Von einer geplatzten Hochzeit habe die Kundin kein Wort gesagt.

Ob die Hochzeit tatsächlich ausfiel oder die Braut in einem anderen Kleid Ja sagte, bleibt ungeklärt. Der Richter jedenfalls gab der 26-Jährigen nicht Recht, sondern riet ihr, als Stornogebühr noch 100 Euro an die Ladenbesitzerin zu zahlen und dafür Reifrock und Kopfschmuck ausgehändigt zu bekommen. Die Klägerin willigte ein.

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