Urteil zur Reise auf MS Amadea in Bonn "Traumschiff"-Dreharbeiten sind kein Reisemangel

Bonn · Ein Ehepaar, das im Februar 2015 auf dem Kreuzfahrtschiff MS Amadea unterwegs war, fühlte sich von Dreharbeiten an Bord derart belästigt, dass es vor Gericht zog. Letztlich ohne Erfolg.

 Nach Auffassung des Bonner Landgerichts sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten stattfinden.

Nach Auffassung des Bonner Landgerichts sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten stattfinden.

Foto: dpa

Was für die meisten Passagiere des Kreuzfahrtschiffs MS Amadea eine Attraktion darstellt, empfand ein Berliner Ehepaar im Februar 2015 als unerträgliche Belästigung: Weil das ZDF auf dem Schiff des Bonner Reiseveranstalters Phoenix seine Serie „Traumschiff“ drehte, forderte das Paar in Bonn vor Gericht wegen angeblicher Reisemängel 40 Prozent der gezahlten 11.080 Euro für die dreiwöchige Kreuzfahrt von Vietnam nach Neuseeland zurück. Das Amtsgericht gab dem Paar recht und sprach ihm 20 Prozent Entschädigung zu. Doch Phoenix ging vor dem Bonner Landgericht in Revision – mit Erfolg.

„Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht eine Minderung des Reisepreises aufgrund der von ihm reklamierten Filmaufnahmen an Bord der MS Amadea zuerkannt“, stellte die achte Zivilkammer unter Vorsitz von Landgerichts-Vizepräsident Markus Weber in ihrem Urteil fest. Und befand: Die Reise war aufgrund der Dreharbeiten nicht so beeinträchtigt, dass sich hieraus ein Recht zur Minderung des Reisepreises herleiten lässt.

Vielmehr, so die Kammer, stellten die Dreharbeiten, die in weiten Teilen ohnehin an Plätzen stattfanden, zu denen die Gäste keinen Zutritt hatten, nur hinzunehmende Unannehmlichkeiten dar. Und, so das Gericht: „Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten stattfinden.“ Denn ein Schiffseigner habe das Recht, über die Nutzung seines Schiffes zu entscheiden, so lange die gebuchten Leistungen der Gäste nicht beeinträchtigt würden. Und in diesem Fall, so die Richter, „überwiegt der Anteil der erbrachten Leistungen die wenigen Beeinträchtigungen um ein Vielfaches“.

Das Gericht äußerte zwar Verständnis dafür, dass die Berliner „die Konfrontation mit aus dem Fernsehen bekannten Schauspielern im offensichtlichen Gegensatz zu anderen Passagieren nicht als positiv“ empfanden. Doch das sei genauso wenig ein Reisemangel wie der Umstand, dass Phoenix die Gäste vor Reisebeginn nicht über die Dreharbeiten informiert habe. Der Vertrag zwischen dem ZDF und der Bonner Firma war erst kurz vor der besagten Kreuzfahrt abgeschlossen worden. Damit gehen die Berliner leer aus, und der Fall ist erledigt.

AZ: LG Bonn 8 S5/16

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