Klage des Personalratsvorsitzenden Uniklinik Bonn bei Rufdienste-Rechtsstreit erfolgreich

Bonn · Der Personalratsvorsitzende am Uniklinikum Bonn, Burkhard Klein, ist mit seiner Klage gegen Rufbereitschaften für seine Ärzte nachts und an Wochenenden gescheitert. Die Klinik hat sich vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt juristisch durchgesetzt.

 Das Uniklinikum Bonn (UKB) hat sich im Rechtsstreit um verordnete Rufbereitschaften für seine Ärzte nachts und an Wochenenden juristisch durchgesetzt.

Das Uniklinikum Bonn (UKB) hat sich im Rechtsstreit um verordnete Rufbereitschaften für seine Ärzte nachts und an Wochenenden juristisch durchgesetzt.

Foto: Benjamin Westhoff

Das Uniklinikum Bonn (UKB) hat sich im Rechtsstreit um verordnete Rufbereitschaften für seine Ärzte nachts und an Wochenenden vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt juristisch durchgesetzt. Wie der Ärztliche Direktor und Vorstandsvorsitzende des UKB, Wolfgang Holzgreve, dem GA berichtet, hat das Gericht damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts NRW kassiert und stattdessen ein erstinstanzliches Urteil des Bonner Arbeitsgerichts bestätigt. Der Rechtsweg ist damit ausgeschöpft.

Wie berichtet, hatte sich der Vorsitzende des Personalrats der wissenschaftlichen Mitarbeiter, Burkhard Klein, gegen die Praxis und Bezahlung der Rufbereitschaften zur Wehr gesetzt. Während dieser sei es regelmäßig und nicht in Ausnahmefällen zu telefonischen Anfragen oder zu nötigen Anwesenheiten in der Klinik gekommen. Obgleich er nicht zum Aufenthalt in der Klinik verpflichtet gewesen sei, müsse er deshalb wie bei einem regulären Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht bezahlt werden, argumentierte Klein. Die Richter am Landesarbeitsgericht hatten sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. Mit Blick auf die Häufigkeit der erforderlichen Einsätze hatten sie vielmehr einen gänzlich tariflosen Zustand erkannt.

In dem Verfahren geht es um viel Geld: Die zweite Instanz hatte dem Kläger für die Rufdienste rund 37.000 Euro Verdienstausgleich zugesprochen – 60 Prozent seines regulären Tarifgehalts im beklagten Zeitraum. Hätte sich das Bundesarbeitsgericht in der vom UKB angestrengten Revision dieser Sichtweise angeschlossen, hätte es generell einer Neuregelung der Rufdienste an Krankenhäusern in Deutschland bedurft. Nun muss Kleins Versicherung stattdessen noch die Verfahrenskosten tragen. Verdienstausgleich erhält er nicht.

Warum die obersten Arbeitsrichter Kleins Ansinnen abgelehnt haben, ist noch nicht bekannt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. „Ich habe vor Gericht verloren“, sagt der Nierenfacharzt. Er vermutet, auch bei einem rechtswidrig angeordneten Dienst könne kein Anspruch auf mehr als die tarifliche Bezahlung bestehen. „Wenn dem so sein sollte, müssen wir uns als Personalrat allerdings überlegen, wie wir künftig damit umgehen. Dann müssten wir alle tarifwidrigen Dienste ablehnen“, sagt Klein.

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