Arbeitsrechtsstreit in Bonn Frau muss in Quarantäne: Urlaub wird nicht gutgeschrieben

Bonn · Weil sie während ihres Urlaubs aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne musste, wollte eine Frau aus dem Rhein-Sieg-Kreis fünf Urlaubstage wieder gutgeschrieben haben. Die Firma weigerte sich, die Frau klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn.

 Vor dem Arbeitsgericht Bonn klagte die Mitarbeiterin eines Unternehmens: Sie musste im Urlaub wegen Corona in Quarantäne, ihr Chef wollte ihr keine Urlaubstage gutschreiben. (Symbolfoto)

Vor dem Arbeitsgericht Bonn klagte die Mitarbeiterin eines Unternehmens: Sie musste im Urlaub wegen Corona in Quarantäne, ihr Chef wollte ihr keine Urlaubstage gutschreiben. (Symbolfoto)

Foto: dpa/David Young

Eine Frau hatte kürzlich vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen ihren Arbeitgeber geklagt, um eine Nachgewährung von Urlaubstagen zu erhalten. Grund: Die Mitarbeiterin eines Betriebs im Rhein-Sieg-Kreis hatte sich während ihres Urlaubs im vorigen Dezember mit Corona infiziert und musste auf Anordnung der Behörde in Quarantäne. Fünf Tage wollte sie wenigstens gutgeschrieben bekommen. Doch der Chef weigerte sich.

Der Klage der Frau, die seit acht Jahren in dem Unternehmen tätig ist, gab die Zweite Kammer des Arbeitsgerichts indes nicht statt, teilte Pressesprecherin Sarah Dempke jetzt mit. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn bestehe kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, erläuterte sie. Hintergrund: Die Frau konnte für die Quarantänezeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

„Die Voraussetzungen nach Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes für eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit lagen nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitsstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden“, erklärt Richterin Dempke weiter. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. „Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt alleine dem behandelnden Arzt.“

Eine analoge Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes bei einer behördlichen Quarantäne-Anordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide aus. „Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führt nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit“, so Dempke.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden (Az: 2 Ca 504/2).

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